Rechtssatz
Ein freundschaftlicher, jedoch harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechtes bildet keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstandes hält.
10 Ob 83/14z | OGH | 24.02.2015 |
Vgl aber; Beisatz: Ein solcher Umgang kann aber dann eine Eheverfehlung begründen, wenn er den Eindruck einer ehewidrigen Beziehung erweckt, etwa wenn ein Ehegatte sie dem anderen trotz ihrer über das Übliche hinausgehenden Intensität verheimlicht. (T1)<br/>Beisatz: Selbst offengelegte Freundschaften können Eheverfehlungen sein, wenn sie gegen den Willen des Ehegatten aufrecht bleiben und geeignet sind, die Ehegatten einander zu entfremden oder eine bestehende Entfremdung zu vertiefen. (T2)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19751211_OGH0002_0070OB00259_7500000_001
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