Rechtssatz
Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel entgegenhalten, es sei denn, die Ausübung dieses Rechtes artet zur Schikane aus.
1 Ob 597/78 | OGH | 22.05.1978 |
nur: Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel entgegenhalten. (T1) |
4 Ob 506/80 | OGH | 15.04.1980 |
nur T1 |
4 Ob 581/80 | OGH | 17.06.1980 |
Beisatz: Verbliebene unwesentliche Delle am Kotflügel - Schikaneeinwendung gerechtfertigt. (T3) |
8 Ob 501/82 | OGH | 15.04.1982 |
Veröff: RZ 1983/41 S 187 |
3 Ob 645/82 | OGH | 01.12.1982 |
nur T1 |
1 Ob 617/83 | OGH | 31.08.1983 |
Veröff: RdW 1984,41 |
4 Ob 592/88 | OGH | 25.10.1988 |
Beisatz: Darauf, ob der Werkunternehmer nur eine oder mehrere Rechnungen legt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; entscheidend ist nur, ob der Werklohn für eine als Einheit zu bewertende Gesamtleistung verlangt wird. (T4) |
4 Ob 548/92 | OGH | 10.11.1992 |
Aber; Beisatz: Der Übernehmer (Besteller) hat nicht das Recht, wegen des Vorliegens bloß unerheblicher Mängel die Gegenleistung zurückzuhalten. (T5) |
5 Ob 200/02a | OGH | 17.12.2002 |
Vgl; Beisatz: Nur auf den restlichen Werklohn kommt es für Frage des Zurückbehaltungsrechts an. (T6) |
3 Ob 150/04m | OGH | 30.06.2005 |
Auch; Beisatz: Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Besteller die Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zulässt oder sie geradezu vereitelt hat, weiters bei ganz unbedeutenden Mängeln, vor allem, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartete. Verstanden wird darunter ein krasses Missverhältnis zwischen dem (Rest)Werklohn und dem Aufwand zur Mängelbehebung. (T7) |
6 Ob 80/05s | OGH | 14.07.2005 |
Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T8) |
4 Ob 11/08h | OGH | 11.03.2008 |
nur: Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenhalten. (T9) |
3 Ob 142/08s | OGH | 11.07.2007 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand 15 % des offenen Werklohns - Schikane verneint. (T10) |
1 Ob 262/07x | OGH | 16.09.2008 |
Vgl auch; Beis wie T8 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von nur rund 2 % des offenen Werklohns - volles Leistungsverweigerungsrecht verneint. (T12) |
6 Ob 77/12k | OGH | 22.06.2012 |
Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von 2,7 % des Restwerklohns ‑ kein Leistungsverweigerungsrecht. (T13) |
6 Ob 92/15w | OGH | 21.12.2015 |
Vgl; Beisatz: Der Werkunternehmer muss sich im Prozess auf Schikane berufen. (T14) |
5 Ob 191/20d | OGH | 30.11.2020 |
Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von 2.320,80 EUR - restlicher Werklohn von 18.374,80 EUR; Schikane verneint. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19751110_OGH0002_0010OB00209_7500000_002
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