OGH 1Ob209/75 (RS0020161)

OGH1Ob209/7510.11.1975

Rechtssatz

Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel entgegenhalten, es sei denn, die Ausübung dieses Rechtes artet zur Schikane aus.

Normen

ABGB §1052 B1
ABGB §1170
ABGB §1295 III

1 Ob 209/75OGH10.11.1975
4 Ob 504/76OGH27.04.1976
8 Ob 552/76OGH10.11.1976
6 Ob 637/77OGH26.05.1977
1 Ob 602/77OGH22.06.1977
1 Ob 599/77OGH06.07.1977
6 Ob 697/77OGH21.12.1977
1 Ob 597/78OGH22.05.1978

nur: Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel entgegenhalten. (T1)

2 Ob 519/79OGH12.06.1979
7 Ob 654/79OGH17.01.1980

Veröff: SZ 53/7

4 Ob 506/80OGH15.04.1980

nur T1

3 Ob 540/79OGH23.04.1980

Beisatz: Kauf (T2) Veröff: SZ 53/63

4 Ob 581/80OGH17.06.1980

Beisatz: Verbliebene unwesentliche Delle am Kotflügel - Schikaneeinwendung gerechtfertigt. (T3)

3 Ob 667/81OGH24.03.1982
8 Ob 501/82OGH15.04.1982

Veröff: RZ 1983/41 S 187

3 Ob 645/82OGH01.12.1982

nur T1

1 Ob 617/83OGH31.08.1983

Veröff: RdW 1984,41

2 Ob 656/84OGH17.06.1986
4 Ob 1522/88OGH27.09.1988

Vgl auch

4 Ob 592/88OGH25.10.1988

Beisatz: Darauf, ob der Werkunternehmer nur eine oder mehrere Rechnungen legt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; entscheidend ist nur, ob der Werklohn für eine als Einheit zu bewertende Gesamtleistung verlangt wird. (T4)

2 Ob 528/89OGH12.09.1989

Beis wie T4

3 Ob 1512/90OGH16.05.1990

Auch

2 Ob 530/90OGH25.04.1990

Veröff: ecolex 1990,677

4 Ob 548/92OGH10.11.1992

Aber; Beisatz: Der Übernehmer (Besteller) hat nicht das Recht, wegen des Vorliegens bloß unerheblicher Mängel die Gegenleistung zurückzuhalten. (T5)

10 Ob 77/98sOGH28.04.1998

Auch

10 Ob 384/98pOGH24.11.1998

Auch

3 Ob 291/97hOGH14.07.1999

Vgl auch

2 Ob 320/99vOGH18.11.1999

Vgl auch

5 Ob 200/02aOGH17.12.2002

Vgl; Beisatz: Nur auf den restlichen Werklohn kommt es für Frage des Zurückbehaltungsrechts an. (T6)

10 Ob 45/05yOGH28.06.2005

Auch

3 Ob 150/04mOGH30.06.2005

Auch; Beisatz: Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Besteller die Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zulässt oder sie geradezu vereitelt hat, weiters bei ganz unbedeutenden Mängeln, vor allem, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartete. Verstanden wird darunter ein krasses Missverhältnis zwischen dem (Rest)Werklohn und dem Aufwand zur Mängelbehebung. (T7)

6 Ob 80/05sOGH14.07.2005

Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T8)

2 Ob 256/05vOGH06.04.2006
5 Ob 57/06bOGH21.03.2006

Beis wie T8

4 Ob 11/08hOGH11.03.2008

nur: Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenhalten. (T9)

3 Ob 142/08sOGH11.07.2007

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand 15 % des offenen Werklohns - Schikane verneint. (T10)

1 Ob 262/07xOGH16.09.2008

Vgl auch; Beis wie T8 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von nur rund 2 % des offenen Werklohns - volles Leistungsverweigerungsrecht verneint. (T12)

5 Ob 108/11kOGH07.07.2011

Vgl auch

6 Ob 77/12kOGH22.06.2012

Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von 2,7 % des Restwerklohns ‑ kein Leistungsverweigerungsrecht. (T13)

6 Ob 92/15wOGH21.12.2015

Vgl; Beisatz: Der Werkunternehmer muss sich im Prozess auf Schikane berufen. (T14)

3 Ob 176/20hOGH20.01.2021

Beis wie T10

5 Ob 191/20dOGH30.11.2020

Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von 2.320,80 EUR - restlicher Werklohn von 18.374,80 EUR; Schikane verneint. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19751110_OGH0002_0010OB00209_7500000_002

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