OGH 3Ob1512/90

OGH3Ob1512/9016.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton M***, Spengler- und Glasermeister i. R., Lienz, Apothekergasse 2 a, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Helmut D***, Elektrohändler, Lienz, Rosengasse 17, vertreten durch Dr. Hermann Spinner, Rechtsanwalt in Lienz, wegen restlich 115.175 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.Juni 1989, GZ 4 R 99/89-92, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Annahme, die festgestellten Mängel beeinträchtigten die Funktionsfähigkeit und Lebensdauer des Werks überhaupt nicht, sodaß abgesehen vom Aussehen (gestückelte Bleche) kein echter Mangel vorliege, entfernt sich in unzulässiger Weise von den in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Feststellungen der Vorinstanzen. Selbst wenn man iS der von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RdW 1990, 108; RdW 1990, 109) gedeckten Rechtsansicht des Revisionswerbers ausgeht, daß Schikane nicht nur dann vorliegt, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern schon dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den dadurch beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht, kann in der Geltendmachung der von den Vorinstanzen festgestellten Mängel kein Rechtsmißbrauch erblickt werden. Die Wertminderung beträgt immerhin etwa 20 %. Andererseits sind die Behebungskosten nicht ungewöhnlich hoch, worauf sich auch die Revisionsausführungen beziehen, es müsse ein Deckungsfonds im 2-3-fachen der Behebungskosten ausreichen.

Damit wird in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt, daß das Urteil des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht, wonach der Besteller, der die Verbesserung des mangelhaften Werkes verlangt, bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer auch bei verhältnismäßig geringen Mängeln den gesamten Werklohn zurückhalten kann (vgl. etwa die bei Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 6 und 7 angeführte Rechtsprechung).

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