OGH 13Os106/75 (RS0100268)

OGH13Os106/7529.9.1975

Rechtssatz

Überzeugt sich der OGH aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Urteil mit vom Angeklagten nicht geltend gemachter, jedoch nach dem § 290 Abs 1 StPO zu beachtender (materieller) Nichtigkeit (Feststellungsmängel) behaftet ist, so hebt er das Urteil - mit Zustimmung der GP in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem § 285 e StPO auf, ohne auf die (gleichfalls auf Aufhebung gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.

Normen

StPO §285e
StPO §290 Abs1

13 Os 106/75OGH29.09.1975
13 Os 42/76OGH08.04.1976

Beisatz: Hier: Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO in anderer Richtung. (T1)

13 Os 87/76OGH09.09.1976

Veröff: EvBl 1977/58 S 132 = SSt 47/44

11 Os 170/76OGH21.12.1976
13 Os 171/78OGH09.11.1978
13 Os 188/78OGH11.01.1979
11 Os 202/83OGH07.12.1983
9 Os 7/85OGH23.01.1985
12 Os 107/87OGH24.09.1987

Vgl; Beisatz: § 290 Abs 1 StPO nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. (T2)

13 Os 83/88OGH22.09.1988

nur: Überzeugt sich der OGH aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Urteil mit vom Angeklagten nicht geltend gemachte, jedoch nach dem § 290 Abs 1 StPO zu beachtender (materieller) Nichtigkeit (Feststellungsmängel) behaftet ist, so hebt er das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem § 285 e StPO auf, ohne auf die (gleichfalls auf Aufhebung gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. (T3)

13 Os 20/94OGH11.05.1994

Vgl; Beis wie T2

11 Os 41/97OGH27.05.1997
14 Os 128/00OGH14.11.2000

Auch; Beisatz: Die Pflicht des OGH zur Wahrnehmung materieller Nichtigkeitsgründe gilt auch zugunsten eines Mitangeklagten, hinsichtlich dessen von keiner Seite Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde. (T4)

14 Os 148/08hOGH16.12.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO infolge Missachtung des Grundsatzes der Spezialität war von Amts wegen wahrzunehmen. In der Hauptverhandlung kamen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses, nämlich des Fehlens einer nach §31 Abs1EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung vor, die das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt hat. (T5)

11 Os 53/15aOGH12.04.2016

Auch; Beis wie T4

11 Os 137/17gOGH30.01.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

Dokumentnummer

JJR_19750929_OGH0002_0130OS00106_7500000_004

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