Rechtssatz
Überzeugt sich der OGH aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Urteil mit vom Angeklagten nicht geltend gemachter, jedoch nach dem § 290 Abs 1 StPO zu beachtender (materieller) Nichtigkeit (Feststellungsmängel) behaftet ist, so hebt er das Urteil - mit Zustimmung der GP in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem § 285 e StPO auf, ohne auf die (gleichfalls auf Aufhebung gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.
13 Os 106/75 | OGH | 29.09.1975 |
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13 Os 42/76 | OGH | 08.04.1976 |
Beisatz: Hier: Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO in anderer Richtung. (T1) |
13 Os 87/76 | OGH | 09.09.1976 |
Veröff: EvBl 1977/58 S 132 = SSt 47/44 |
11 Os 170/76 | OGH | 21.12.1976 |
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11 Os 202/83 | OGH | 07.12.1983 |
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13 Os 83/88 | OGH | 22.09.1988 |
nur: Überzeugt sich der OGH aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Urteil mit vom Angeklagten nicht geltend gemachte, jedoch nach dem § 290 Abs 1 StPO zu beachtender (materieller) Nichtigkeit (Feststellungsmängel) behaftet ist, so hebt er das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem § 285 e StPO auf, ohne auf die (gleichfalls auf Aufhebung gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. (T3) |
14 Os 128/00 | OGH | 14.11.2000 |
Auch; Beisatz: Die Pflicht des OGH zur Wahrnehmung materieller Nichtigkeitsgründe gilt auch zugunsten eines Mitangeklagten, hinsichtlich dessen von keiner Seite Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde. (T4) |
14 Os 148/08h | OGH | 16.12.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO infolge Missachtung des Grundsatzes der Spezialität war von Amts wegen wahrzunehmen. In der Hauptverhandlung kamen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses, nämlich des Fehlens einer nach §31 Abs1EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung vor, die das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt hat. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19750929_OGH0002_0130OS00106_7500000_004
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