OGH 11Os41/97 (11Os42/97)

OGH11Os41/97 (11Os42/97)27.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst Le***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teilweise als Beteiligte, nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall in Verbindung mit §§ 12 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ernst Le*****, Johann N*****, Josef F***** und Walter K*****, über die Berufungen der Angeklagten Walter La***** und Ernst G***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 12.September 1996, GZ 35 Vr 239/96-298, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Johann N***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ernst Le*****, Johann N*****, Josef F***** und Walter K*****, teils aus deren Anlaß gemäß § 290 Abs 1 StPO, insoweit auch in Ansehung der Mitangeklagten Hildegard S*****, Walter La***** und Ernst G***** werden die Schuldsprüche, die Strafaussprüche (samt Vorhaftanrechnungen), die Entscheidungen über den Kostenersatz und die privatrechtlichen Ansprüche des angefochtenen Urteils (zur Gänze) sowie der Widerrufsbeschluß aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Ernst Le*****, Johann N*****, Josef F*****, Walter K*****, Walter La*****, Ernst G***** und die Staatsanwaltschaft sowie Johann N***** mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurden

1. Ernst Le***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teilweise als Beteiligter nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB in Verbindung mit §§ 12 und 15 StGB (A I. bis V.) sowie des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B);

2. Johann N***** desselben Verbrechens (A III., IV. und VII.) und Vergehens (B);

3. Josef F***** ebenfalls desselben Verbrechens (A V. und VI.) und Vergehens (B) sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 dritter Fall StGB (C 4.);

4. Walter K***** der Verbrechen des (schweren) Diebstahls (durch Einbruch) als Beteiligter nach §§ 12, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (A VIII.) und der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 dritter Fall StGB (C 1.);

5. Hildegard S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB in Verbindung mit § 15 StGB (A II. und IV.) sowie des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B);

6. Walter La***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 dritter Fall StGB (C 3.) und des Vergehens des schweren Diebstahls als Beteiligter nach §§ 12, 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB (A IX.); sowie

7. Ernst G***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 dritter Fall StGB (C 1. und 2.)

schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten Ernst Le*****, Johann N*****, Josef F***** und Walter K***** bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerden.

Vorweg ist zum angefochtenen Urteil festzuhalten:

Die Feststellungen zur Faktengruppe A beschränken sich trotz der großen Zahl der PKW-Diebstähle und Beteiligungen an solchen auf lediglich einen Absatz, in welchem neben einer Verweisung auf den Urteilsspruch im wesentlichen nur die verba legalia wiedergegeben sind, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen (US 18). Auf welche Art die als Einbruchsdiebstähle bezeichneten Sachzueignungen erfolgt sein sollen, läßt sich nicht einmal dem Urteilstenor entnehmen.

Zum Schuldspruch des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B) findet sich nur im Rahmen der Beweiswürdigung der Hinweis, "daß sich die Angeklagten Le*****, N*****, F***** und S***** grundsätzlich zumindest teilweise dazu schuldig bekennen, daß sie vereinbarten, künftig gemeinsam Autodiebstähle verüben zu wollen, daß sie sich mit dem Vorsatz verbunden haben, fortgesetzt Autodiebstähle auszuführen, wobei entweder einer oder mehrere tätig werden sollten" (US 28, 29). Aus dem Urteilsspruch ergibt sich noch als Tatzeit "das Jahr 1995". Konkrete Feststellungen zum objektiven und subjektiven Sachverhalt, insbesondere welche Personen sich zu welchem Zeitpunkt (vgl die zwischen 12.Mai 1995 und 16.Februar 1996 begangenen, als Bandendiebstahl gewerteten Delikte) verbunden haben, fehlen gänzlich.

Mit den Hehlereifakten (C) beschäftigt sich die angefochtene Entscheidung ebenfalls nur beweiswürdigend (US 29 bis 35) und läßt auch hier die für die rechtliche Subsumtion erforderlichen eindeutigen Konstatierungen vermissen.

Das Erstgericht hat somit bei der Urteilsabfassung gegen die ausdrückliche Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO verstoßen. Wenngleich diese Gesetzesverletzung nicht (direkt) mit Nichtigkeit bedroht ist, so liegen dennoch gravierende Feststellungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vor. Denn die Bezeichnung der Taten und der rechtlichen Qualifikation im Urteilstenor erfüllt nur die in § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO normierten Erfordernisse, ersetzt jedoch nicht die für die Prüfung auf Rechtsrichtigkeit notwendigen Feststellungen des wesentlichen Sachverhaltes in den Entscheidungsgründen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a E 8).

Da dem Urteil ein materiellrechtlicher, zu Gunsten von Angeklagten auch von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund anhaftet, war gemäß § 290 Abs 1 StPO der gesamte schuldigsprechende Teil des Urteils (gleichfalls hinsichtlich jener Angeklagter, die keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben haben,) samt den daraus resultierenden Entscheidungen zu kassieren. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das Vorbringen in den eingebrachten Rechtsmittelschriften.

Weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht eintreten kann, war das angefochtene Urteil (mit Ausnahme der rechtskräftigen Freisprüche) bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 e StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Mit ihren gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln waren alle Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung zu verweisen.

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