OGH 5Ob170/75 (RS0032931)

OGH5Ob170/7523.9.1975

Rechtssatz

Der Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, ihr aufgetragene Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, also die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Entgegennahme von Einzahlungen auf das Konto und die Leistung von Zahlungen zu Lasten des Kontos durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken (SZ 38/169); das Kreditinstitut ist nur nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen.

Normen

ABGB §1400 C

5 Ob 170/75OGH23.09.1975

Veröff: EvBl 1976/79 S 153 = QuHGZ 1976 H1-2/139

1 Ob 778/78OGH10.01.1979

nur: Der Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, ihr aufgetragene Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, also die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Entgegennahme von Einzahlungen auf das Konto und die Leistung von Zahlungen zu Lasten des Kontos durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken. (T1)<br/>Beisatz: Kontokorrentkreditvertrag: Zulassung von Kontodispositionen und Zurverfügungstellung von Bargeld oder Giralgeld. (T2)

3 Ob 604/80OGH26.08.1981

nur: Das Kreditinstitut ist nur nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen. (T3)

1 Ob 768/83OGH14.12.1983

nur T1; Veröff: SZ 56/186 = RdW 1984,276

1 Ob 536/86OGH17.03.1986

Veröff: SZ 59/51 (zustimmend Koziol) = ÖBA 1986 H7,301 = RdW 1986,207 = JBl 1986,381

1 Ob 659/89OGH20.09.1989

nur T1; Veröff: SZ 62/153 = ÖBA 1990,136 = JBl 1990,173

8 Ob 572/93OGH24.02.1994

Auch; Veröff: ÖBA 1994,650

7 Ob 185/98aOGH30.03.1999

nur T3; Beisatz: Die rechtliche Natur des Girovertrages ist umstritten. (T4)

7 Ob 335/99mOGH16.02.2000

Vgl auch

7 Ob 188/99vOGH16.02.2000
2 Ob 196/03tOGH12.09.2003

Beisatz: Das Girogeschäft ist die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abbuchungsverkehrs in laufender Rechnung. (T5)

2 Ob 107/08mOGH19.02.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Durch den Überweisungsauftrag des Kunden, wird die im Girovertrag vereinbarte grundsätzliche Verpflichtung der Bank, den bargeldlosen Zahlungsverkehr abzuwickeln, konkretisiert. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/18

9 Ob 3/08vOGH24.02.2009

Auch; nur T1; Beis wie T6

7 Ob 57/11zOGH31.08.2011

Auch; Beis wie T6

7 Ob 28/15sOGH12.03.2015

Auch; nur T3; Beis wie T6

9 Ob 9/17iOGH20.04.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Es geht sohin um die Verrechnung gegenseitiger Forderungen und Leistungen in eine buchhalterisch zusammengefasste Form, bei der der sich ergebende Saldo eine Forderung des einen Partners gegen den anderen darstellt. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0050OB00170_7500000_002

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