3 Ob 166/75 | OGH | 23.09.1975 |
3 Ob 99/99a | OGH | 24.11.1999 |
Beisatz: Dies gilt aber nicht, soweit es sich bei einer eine Wohnung betreffenden Räumungsexekution um Räume handelt, die nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Aufschiebungswerbers dienen. (T1) |
3 Ob 131/02i | OGH | 27.11.2002 |
Veröff: SZ 2002/159 |
3 Ob 63/04t | OGH | 26.05.2004 |
Auch; Beisatz: In diesem Fall entfällt die Pflicht des Aufschiebungswerbers, einen derartigen Vermögensnachteil zu behaupten und zu bescheinigen. (T2); Beisatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass ein Vermögensnachteil iSd § 44 Abs 1 EO bei jeder Räumungsexekution offenkundig ist, soweit diese nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal betrifft. (T3); Beisatz: Fehlt das dringende Wohnbedürfnis, wird allerdings das Vorliegen einer Gefahr iSd § 44 Abs 1 EO auch davon abhängen, was der betreibende Gläubiger im Fall der Räumung mit dem Objekt vor hat. (T4) |
3 Ob 152/06h | OGH | 13.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Eine solche drohende Gefahr ist bei einem aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen mit zahlreichen Grundstücken bestehenden Exekutionsobjekt nicht offenkundig. (T5) |
3 Ob 177/06k | OGH | 13.09.2006 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 |
3 Ob 184/06i | OGH | 21.12.2006 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Nach neuerer Rsp des erkennenden Senats ist nicht generell von dieser den Aufschiebungswerber von seiner Bescheinigungslast enthebenden Offenkundigkeitbei der Räumung von Wohnungen oder Geschäftslokalen auszugehen, könnte doch grundsätzlich der durch die vorübergehend verhinderte Nutzung entstehende Nachteil durch Geldersatz ausgeglichen werden. (T6) |
3 Ob 185/12w | OGH | 17.10.2012 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0030OB00166_7500000_004
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