OGH 3Ob185/12w

OGH3Ob185/12w17.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** KG, *****, vertreten durch Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die verpflichtete Partei K***** Betriebs-GmbH, P*****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Bregenz, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Aufschiebungswerbers MMag. Dr. Georg Unger, Masseverwalter im Konkurs der K***** GmbH (***** des Handelsgerichts Wien), *****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 28. August 2012, GZ 3 R 206/12k-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 2. Juli 2012, GZ 11 E 2803/11i-15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht wies den Aufschiebungsantrag des Exszindierungsklägers, der die Unzulässigkeit der Räumungsexekution infolge eigener Mietrechte am zu räumenden Objekt behauptet, mit der Begründung ab, das Aufschiebungsinteresse sei bei der Räumung eines Geschäftslokals nicht generell offenkundig und der Aufschiebungswerber habe nicht konkret dargelegt, weshalb ihm mangels Aufschiebung ein unersetzlicher oder schwer zu ersetzender Nachteil drohe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Aufschiebungswerber, der das Geschäftslokal nicht selbst nutze, aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen, etwa wegen mangelnder finanzieller Mittel der allenfalls ersatzpflichtigen betreibenden Partei, nicht damit rechnen könne, Ersatz für seinen infolge erst nachträglich als unberechtigt erkannter Räumung allenfalls entstehenden Schaden zu erlangen.

Rechtliche Beurteilung

Der Aufschiebungswerber vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Nicht nachvollziehbar ist, worin die unvertretbare Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen soll, wenn das Rekursgericht seiner rechtlichen Beurteilung das Tatsachenvorbringen und den Inhalt der vom Aufschiebungswerber selbst vorgelegten Urkunde zugrunde legt.

Das Erstgericht hat die offenkundige Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils nicht festgestellt, sondern das - im Übrigen von der betreibenden Partei insoweit ausdrücklich bestrittene (ON 14, AS 109 f) - Vorbringen des Aufschiebungswerbers in diesem Sinn rechtlich beurteilt. Diese rechtliche Beurteilung hielt der Überprüfung durch das Rekursgericht nicht stand.

Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen des Aufschiebungswerbers weicht die vom Rekursgericht seiner Abweisung des Aufschiebungsantrags zugrunde gelegte Rechtsansicht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab.

Nach neuerer Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nicht generell von der den Aufschiebungswerber von seiner Bescheinigungslast enthebenden Offenkundigkeit eines nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteils bei der Räumung von Wohnungen oder Geschäftslokalen auszugehen, könnte doch grundsätzlich der durch die vorübergehend verhinderte Nutzung entstehende Nachteil durch Geldersatz ausgeglichen werden (3 Ob 63/04t; 3 Ob 152/06h; 3 Ob 177/06k; 3 Ob 184/06i). Es ist nicht zu erkennen, warum der im Falle der Räumung allenfalls drohende Nachteil, infolge Neuvermietung das Geschäftslokal überhaupt nicht mehr nutzen zu können, grundsätzlich nicht ebenso in Geld ausgeglichen werden kann (vgl Jakusch in Angst 2 § 44 EO Rz 9). Mangels jeglicher näherer Ausführung oder Bescheinigungsanbots ist auch nicht zu erörtern, ob bei Geschäftsräumen nicht richtigerweise erst die Gefahr der Existenzvernichtung als die eines unwiederbringlichen Schadens zu werten wäre, was etwa bei Räumung nur einer von mehreren Filialen wohl nicht der Fall wäre (vgl 3 Ob 184/06i). Alle Umstände, die in der Räumungsexekution die Annahme rechtfertigen könnten, es drohe eine Gefahr iSd § 44 Abs 1 EO, sind in der Regel nicht offenkundig, sodass ein Antrag auf Aufschiebung einer Räumungsexekution immer auch Darlegungen über den Bestand einer solchen Gefahr enthalten muss (Jakusch aaO Rz 9b). Diesen auch von der Lehre gebilligten Grundsätzen der Rechtsprechung folgte das Rekursgericht, wenn es den Aufschiebungsantrag mangels Behauptung und Bescheinigung des vom Gesetz geforderten Aufschiebungsinteresses abwies.

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