OGH 1Ob173/75 (RS0030138)

OGH1Ob173/7510.9.1975

Rechtssatz

Bei subjektiver Schadensberechnung (= Interessenersatz) sind alle Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten festzustellen, sodass auch die tatsächliche Entwicklung des gesamten Vermögens nach dem schädigenden Ereignis und die vermutliche Entwicklung ohne dieses in die Betrachtung einzubeziehen sind; es ist der gesamte Nachteil zu ermitteln, der dem Vermögen zugefügt wurde, also neben der Entwicklung zwischen dem Zeitpunkt des Schadensereignisses und der Schadensfeststellung auch die zu erwartenden künftigen Entwicklungen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge.

Normen

ABGB §1323 A
ABGB §1323 D

1 Ob 173/75OGH10.09.1975

Veröff: SZ 48/89 = EvBl 1976/91 S 178

8 Ob 544/91OGH10.10.1991

Auch

9 ObA 56/11tOGH30.04.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier kam aufgrund einer Intervention des vormaligen Arbeitgebers letztlich kein Arbeitsverhältnis mit dem in Aussicht genommenen neuen Arbeitgeber zustande - analoge Heranziehung der zu § 12 GlBG entwickelten Grundsätze. (T1)

2 Ob 114/11wOGH24.04.2012

Auch; nur: Bei subjektiver Schadensberechnung (= Interessenersatz) sind alle Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten festzustellen, sodass auch die tatsächliche Entwicklung des gesamten Vermögens nach dem schädigenden Ereignis und die vermutliche Entwicklung ohne dieses in die Betrachtung einzubeziehen sind. (T2);<br/>Beisatz: Das subjektiv-konkrete Interesse wird berechnet, indem die tatsächliche Entwicklung des Vermögens jener, wie sie ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre, gegenüber gestellt wird. (T3)

6 Ob 108/13wOGH28.08.2014

nur T2; Beis wie T3

10 Ob 27/16tOGH11.10.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19750910_OGH0002_0010OB00173_7500000_004

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