1 Ob 173/75 | OGH | 10.09.1975 |
Veröff: SZ 48/89 = EvBl 1976/91 S 178 |
8 Ob 544/91 | OGH | 10.10.1991 |
Auch |
9 ObA 56/11t | OGH | 30.04.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier kam aufgrund einer Intervention des vormaligen Arbeitgebers letztlich kein Arbeitsverhältnis mit dem in Aussicht genommenen neuen Arbeitgeber zustande - analoge Heranziehung der zu § 12 GlBG entwickelten Grundsätze. (T1) |
2 Ob 114/11w | OGH | 24.04.2012 |
Auch; nur: Bei subjektiver Schadensberechnung (= Interessenersatz) sind alle Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten festzustellen, sodass auch die tatsächliche Entwicklung des gesamten Vermögens nach dem schädigenden Ereignis und die vermutliche Entwicklung ohne dieses in die Betrachtung einzubeziehen sind. (T2);<br/>Beisatz: Das subjektiv-konkrete Interesse wird berechnet, indem die tatsächliche Entwicklung des Vermögens jener, wie sie ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre, gegenüber gestellt wird. (T3) |
6 Ob 108/13w | OGH | 28.08.2014 |
nur T2; Beis wie T3 |
10 Ob 27/16t | OGH | 11.10.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19750910_OGH0002_0010OB00173_7500000_004
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