OGH 7Ob148/75 (RS0065814)

OGH7Ob148/754.9.1975

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer kann bei berechtigten Haftpflichtforderungen eines Dritten nur Zahlung des Versicherers an diesen Dritten, nicht an sich selbst, verlangen.

Normen

KFG 1967 §63 Abs1
VersVG §149

7 Ob 148/75OGH04.09.1975

Veröff: SZ 48/87

7 Ob 39/83OGH22.09.1983

Veröff: VersR 1984,1195

7 Ob 35/85OGH07.11.1985
7 Ob 84/08sOGH11.09.2008

Beisatz: Einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung hat der Versicherungsnehmer nämlich nur dann, wenn er die Ansprüche des geschädigten Dritten durch Erfüllungshandlungen befriedigt hat. Auch bei Feststellung der Haftpflichtansprüche des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich kann der Versicherungsnehmer, soweit der Dritte nicht bereits durch ihn befriedigt wurde, nur Zahlung an den Dritten, nicht aber an sich selbst verlangen. (T1)

7 Ob 241/10gOGH30.03.2011
7 Ob 75/16dOGH25.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19750904_OGH0002_0070OB00148_7500000_002

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