OGH 7Ob96/75 (RS0037867)

OGH7Ob96/7510.7.1975

Rechtssatz

Die Umsatzsteuer bildet einen preisbildenden und wertbildenden Faktor, der bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen ist, auch wenn ein Reparaturaufwand tatsächlich unterbleibt (Geschädigter ist Bergarbeiter, daher interessiert hier die Sonderregelung des Art XII Z 3 EGUStG nicht).

Normen

ABGB §1295 Ia8
ABGB §1323 C1
EGUStG BGBl 1972/224 ArtXII
UStG 1972 §11
UStG 1972 §12

7 Ob 96/75OGH10.07.1975

Veröff: EvBl 1976/48 S 99 = JBl 1976,44

5 Ob 305/78OGH12.12.1978

Vgl; Beisatz: Hier: Verkäuferprovision ist in voller Höhe inklusive USt als Schadenersatz zu leisten. (T1)

2 Ob 19/03pOGH13.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Schadenersatzbeträge sind inklusive Umsatzsteuer zuzusprechen. (T2)

1 Ob 60/09vOGH26.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur spricht Reparaturkosten brutto zu. (T3); Beisatz: Der Anspruch auf Reparaturkosten wird als „unechter", der Umsatzsteuer unterliegenden Schadenersatz gewertet. (T4); Beisatz: Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, muss er die in den (fiktiven) Reparaturkosten enthaltene Umsatzsteuer unabhängig von einer Durchführung der Reparatur zurückerstatten. (T5)

5 Ob 96/09tOGH15.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten schließt der Ersatzbetrag (zunächst) auch die Umsatzsteuer mit ein. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19750710_OGH0002_0070OB00096_7500000_001

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