OGH 7Ob96/75

OGH7Ob96/7510.7.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni, Kinzel, Dr. Reithofer und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* K*, Bergarbeiter, *, vertreten durch Dr. Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei I*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 38.846,32 samt Nebengebühren, infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25. Februar 1975, GZ. 5 R 16/75‑14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26. November 1974, GZ. 24 Cg 85/74‑10, teils abgeändert, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

 

1) zu Recht erkannt:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Endentscheidung vorbehalten.

 

2) den Beschluß gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00096.75.0710.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Entscheidungsgründe:

Zur Behebung der am 13. Oktober 1973 an seinem PKW. entstandenen Unfallschäden hätte der Kläger 32.602,— S zuzüglich 5.216,32 S an Umsatzsteuer, zusammen S 37.818,32, aufwenden müssen. Statt dieses Fahrzeug aber reparieren zu lassen, gab es der Kläger, der sich ein neues Auto kaufte, für dieses in Zahlung. Die Beklagte als Kaskoversicherer war nur bereit, den für die Reparatur erforderlichen Betrag von 32.602,— S ohne die vorstehend bezifferte Umsatzsteuer und unter Abzug eines unbestrittenen Selbstbehaltes von 2.272,— S, also 30.330,— S an den Kläger zu zahlen. Demgemäß übersandte sie am 7. Februar 1974 an seinen Bevollmächtigten, H* J*, einen auf den letzteren Betrag lautenden Scheck, der jedoch, weil er nicht auch die Vergütung der Umsatzsteuer beinhaltete, seitens des Klägers zur Einlösung nicht vorgelegt wurde.

Der nunmehr eingeforderte Klagsbetrag von 38.846,32 S ist die Summe der Reparaturkosten und der Umsatzsteuer, vermindert um den Selbstbehalt (das sind 35.546,32 S) und vermehrt um den Ersatz der Auslagen von 3.300,— S für eine Kreditvermittlung und eine entgeltliche Bürgschaftsübernahme durch H* J*. Infolge der Weigerung der Beklagten, neben den Reparaturkosten auch die Umsatzsteuer zu bezahlen, sei nämlich der Kläger genötigt gewesen, zur Deckung der ihm durch den Unfall erwachsenen Kosten einen Kredit von 33.000 S aufzunehmen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Da der Kläger, so wendete sie ein, mangels Durchführung der Autoreparatur keine Umsatzsteuer zu zahlen gehabt habe, stehe ihm ein Anspruch auf deren Ersatz nicht zu. Auch sei die behauptete Kreditaufnahme mit Rücksicht auf den über die gesamten Reparaturkosten, allerdings unter Ausschluß der Umsatzsteuervergütung, ausgestellten Barscheck entbehrlich gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab in der Erwägung, daß der Kläger wegen des Unterbleibens der Reparatur nur die durch Schätzung ermittelten, fiktiven Reparaturkosten, nicht aber die darauf entfallende Umsatzsteuer beanspruchen könne; desgleichen aber auch nicht den Ersatz der Kreditbeschaffungskosten, da mit dem Barscheck die für den Reparaturaufwand notwendigen Geldmittel ohnehin zur Verfügung gestellt worden seien.

Die zweite Instanz gab der Berufung des Klägers Folge. In teilweiser Abänderung des Ersturteils erkannte sie die Beklagte mit Teilurteil schuldig, an den Kläger 35.546,32 S samt 4 % Zinsen seit 2. Jänner 1974 zu zahlen; im übrigen aber, nämlich in Ansehung des Teilbetrages von 3.300 S samt 4 % Zinsen seit 2. Jänner 1974 (Kreditbeschaffungskosten), hob sie das Ersturteil mit Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Streitsache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zufolge mache es nach herrschender Rechtsprechung für den Schadenersatzanspruch keinen Unterschied, ob der Geschädigte mit dem ihm gebührenden Ersatzbetrag die Reparatur durchführen lasse oder ihn zur Anschaffung eines neuen Fahrzeuges verwende und den beschädigten Wagen in Zahlung gebe (ZVR 1974 Nr. 69, Nr. 250 u.a.). Daß bei Durchführung der Reparatur auch die Umsatzsteuer einen Teil der Kosten der Wiederherstellung des früheren Zustandes im Sinne des § 1323 ABGB. darstelle, stehe außer Frage. Es sei aber auch bei Unterlassung der Reparatur die Umsatzsteuer nicht anders zu behandeln als der dem Geschädigten jedenfalls zustehende Ersatz des ebenso fiktiven Reparaturkostenaufwandes, denn dieser sowie die diesbezügliche Umsatzsteuer bildeten einen einheitlichen in die Kostenersatzpflicht des Schädigers oder des Versicherers fallenden Kostenbetrag und es gebe keine gesetzliche Handhabe, von dieser Ersatzpflicht den auf die Umsatzsteuer entfallenden Teil des Kostenaufwandes auszunehmen. Als Teil der seitens des Erwerbers von Waren und des Empfängers von Leistungen zu erbringenden Gegenleistung sei die Umsatzsteuer ein preis- und wertbildender Kostenfaktor und es sei auch die Vergütung dieser Steuer ihrem Wesen nach Schadenersatz. Daß nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 die Umsatzsteuer offen auszuweisen sei, ändere nichts daran, daß diese Rechnungspost einen Teil des Preises bzw. des Entgeltes ausmache, der zur Schadensbehebung erforderlich sei. Insoweit verhalte es sich nicht anders als bei der vor Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1972 bestandenen Rechtslage, als die Umsatzsteuer nicht gesondert auszuweisen gewesen sei; auch damals habe die Ersatzpflicht den ganzen fiktiven Reparaturkostenaufwand ohne Abzug eines fiktiven Umsatzsteuerbetrages von 5,5 % umfaßt. Auch sei zu bedenken, daß sich der Verlust eines unbeschädigten Fahrzeuges angemessen nur unter Berücksichtigung des Umsatzsteueranteils bewerten lasse, weil diese Aufwendung beim Erwerb des Fahrzeuges erforderlich gewesen sei und weil sie den Wert der Anschaffung regelmäßig mitbestimme. Sinngemäß Gleiches gelte, wenn, wie hier, Gegenstand des Ersatzes eine Dienstleistung zur Wiederherstellung des unbeschädigten Zustandes des Fahrzeuges sei (NJW 1973, 974). Es handle sich dabei nicht um die Einziehung einer dann nicht abgeführten Steuer, sondern um den Anspruch auf Ersatz des zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 1323 ABGB.) notwendigen Aufwandes. Unbeschadet der für die Ersatzleistung im Rahmen einer Kaskoversicherung maßgeblichen besonderen Bestimmungen der AKIB könne zur Lösung des vorliegenden Problems die grundlegende schadensrechtliche Norm des § 1323 ABGB. über den Schadenersatz durch Wiederherstellung des früheren, unbeschädigten Zustandes herangezogen werden. Daß der Kläger zum Vorsteuerbezug berechtigt wäre (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972), sei von der Beklagten nicht behauptet worden, abgesehen davon, daß auch eine solche Berechtigung die Bemessung des Ersatzes vorerst in diesem Rechtsstreit nicht berühren würde (Art. XII z. 3 des Bundesgesetzes über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl 1972 Nr. 224). Demnach schulde die Beklagte dem Kläger den gesamten Aufwandersatz einschließlich der Umsatzsteuer. Da mithin die Beklagte die Bezahlung eines Teiles des zur Wiederinstandsetzung des beschädigten Fahrzeuges benötigten Aufwandes abgelehnt und dem Kläger nur eine Teilzahlung gegen Abgabe einer Abfindungserklärung angeboten habe, habe sie auch die Verzugsfolgen zu tragen. Sie habe daher für die Kosten der Beschaffung der zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, also zur Reparatur und Miete eines Ersatzfahrzeuges, erforderlichen Mittel aufzukommen. Doch fehle es an konkreten Feststellungen über die Notwendigkeit der Kreditaufnahme, der Einschaltung eines Kreditvermittlers und entgeltlichen Bürgen sowie über die Höhe der Kreditbeschaffungskosten, weshalb die Rechtssache hinsichtlich des Teilbegehrens von 3.300,— S noch nicht spruchreif sei.

Die Beklagte ficht das berufungsgerichtliche Teilurteil aus dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. an, den Aufhebungsbeschluß aber mit Rekurs. Sie beantragt, und zwar unrichtigerweise auch bezüglich des von diesem Beschluß betroffenen Teiles des Streitgegenstandes, Abänderung durch Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger stellt den Gegenantrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Revision und Rekurs sind nicht gerechtfertigt.

Gegen die vorstehend wiedergegebenen Überlegungen des Berufungsgerichtes macht die Revisionswerberin lediglich geltend, daß die Zuerkennung des Ersatzes einer tatsächlich nicht entrichteten und mangels der Fahrzeugreparatur auch nicht zu entrichtenden Umsatzsteuer an den Kläger dessen Bereicherung mit sich brächte. Damit setzt sie sich aber über das zutreffende Argument in der Berufungsentscheidung hinweg, daß der Geschädigte nach § 1323 ABGB. grundsätzlich Anspruch auf Wiederherstellung des vor der Schädigung gegebenen Zustandes hat und ihm daher die hiezu notwendigen Kosten zu ersetzen sind, unabhängig davon, ob er es nun tatsächlich zur Naturalrestitution kommen läßt oder nicht (ZVR 1974 Nr. 104, ZVR 1971 Nr. 125 u. a.). Zu diesen notwendigen Kosten zählt aber auch die Umsatzsteuer, ohne deren Bezahlung die Schadensbehebung nicht vollständig abgegolten und daher auch nicht zu erreichen wäre. Insofern bildet die Umsatzsteuer, worauf schon das Berufungsgericht richtig hinweist, einen preis- und wertbildenden Faktor, der bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen ist. Die überzeugend begründete Auffassung der Berufungsinstanz, daß dies auch dann zu geschehen habe, wenn ein Reparaturaufwand unterbleibt, steht übrigens in völliger Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 20/75, 8 Ob 79/75), an der auch im vorliegenden Fall festgehalten wird. Da der Kläger, ein Bergarbeiter, mangels Unternehmereigenschaft nach § 12 Umsatzsteuergesetz 1972 nicht zum Kreis der zum Vorsteuerabzug berechtigten Personen zählt, Gegenteiliges auch nicht festgestellt wurde, interessiert hier nicht die Sonderregelung des Art. XII Z. 3, BGBl 1972 Nr. 224, so daß sich Erörterungen in dieser Richtung erübrigen. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.

In ihren Rekursausführungen unterstellt die Beklagte, daß der durch den Barscheck angebotene Betrag zur völligen Anspruchsbefriedigung des Klägers hingereicht hätte, was aber nach dem Gesagten mangels Vergütung der Umsatzsteuer nicht der Fall war, so daß der Kläger die angebotene Zahlung nicht anzunehmen brauchte (§ 1415 ABGB.). Daraus aber ergibt sich die Notwendigkeit, die vom Erstgericht bisher unerörtert gelassene Frage der Auslagen für die umstrittene Kreditbeschaffung als einer allfälligen weiteren Schadenskomponente zu klären. Sohin muß auch der Rekurs erfolglos bleiben.

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