OGH 2Ob19/03p

OGH2Ob19/03p13.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Zechner und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Maria M*****, und 2. Christine R*****, beide vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Ursula W*****, vertreten durch Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 8.967,83 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Juli 1999, GZ 41 R 111/99y-91, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 9. Oktober 1998, GZ 6 C 375/97a-80, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 366,43 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 61,07, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Klägerinnen begehren ua Schadenersatz wegen Beschädigung eines der Beklagten vermieteten Hauses. Die Vorinstanzen bejahten den Schadenersatzanspruch der Klägerinnen; das Erstgericht sprach ihnen Nettoreparaturkosten zu, das Berufungsgericht Bruttokosten, doch haben beide Vorinstanzen den Klägerinnen weniger zugesprochen, als diese begehrten.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, es änderte diesen Ausspruch über Antrag der klagenden Parteien dahin ab, dass die Revision für zulässig erklärt wurde. Es begründete dies damit, dass die dem Urteil zugrundeliegende Beurteilung der geltend gemachten Schadenersatzbeträge als Bruttobeträge einen Verstoß gegen § 405 ZPO bilden könnte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Parteien ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Da die von den Vorinstanzen zugesprochenen Schadenersatzbeträge geringer sind, als das diesbezügliche Begehren der Klägerinnen, kann insoweit kein Verstoß gegen § 405 ZPO gegeben sein. Ob ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, es werde keine Umsatzsteuer begehrt, sondern handle es sich bei den begehrten Beträgen um Nettobeträge, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (vgl RIS-Justiz RS0042828).

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt sohin nicht die Kriterien des § 502 Abs 1 ZPO.

Es werden aber auch sonst im Rechtsmittel der Beklagten keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Das Schadenersatzbeträge inklusive Umsatzsteuer zuzusprechen sind, entspricht der Judikatur (JBl 1976, 44; RIS-Justiz RS0037867).

Ob Mängel des Bestandobjektes eine Mietzinsminderung rechtfertigen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Überdies hat das Erstgericht festgestellt, die von der Beklagten behaupteten Mängel am Bestandgegenstand seien entweder bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegen oder habe die Beklagte eine Mängelbehebung durch die Klägerinnen nicht urgiert bzw kategorisch abgelehnt.

Das Rechtsmittel der Beklagten war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Stichworte