OGH 1Ob76/75 (RS0035627)

OGH1Ob76/7511.6.1975

Rechtssatz

Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Die damit vorgeschriebene Prüfung der Vollmacht hat sich allerdings auf den in § 30 ZPO enthaltenen Vollmachtsnachweis zu beschränken. Hiezu gehört auch die Beurteilung, ob die vorliegende Vollmacht nach Inhalt und Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Neumann 4.Auflage, 516).

Normen

ZPO §30
ZPO §37
AußStrG 2005 §6 Abs4
ZustG §9

1 Ob 76/75OGH11.06.1975

Veröff: JBl 1976,96 = NZ 1981,78

5 Ob 597/76OGH15.06.1976
5 Ob 610/76OGH22.06.1976

nur: Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Die damit vorgeschriebene Prüfung der Vollmacht hat sich allerdings auf den in § 30 ZPO enthaltenen Vollmachtsnachweis zu beschränken. (T1)

7 Ob 728/80OGH27.11.1980

Beisatz: Prüfungspflicht besteht auch im Rechtsmittelverfahren. (T2) Veröff: RZ 1981/46 S 201

6 Ob 640/81OGH20.05.1981

Beisatz: Eine Überprüfung des Innenverhältnisses zwischen Partei und Bevollmächtigtem ist im Bereich der Prozessvollmacht unzulässig. Dies bedeutet, dass dann, wenn einmal eine nach Inhalt und Form ordnungsgemäße Prozessvollmacht vorliegt, sie den Bevollmächtigten zu allen in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vertretungshandlungen unabhängig davon berechtigt, ob sie mit den erhaltenen Aufträgen im Innenverhältnis übereinstimmen. Das Datum der Vollmachtsurkunde spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. (T3)

5 Ob 718/81OGH03.11.1981

Vgl

5 Ob 1/82OGH26.01.1982

nur T1; Beis wie T3 nur: Eine Überprüfung des Innenverhältnisses zwischen Partei und Bevollmächtigtem ist im Bereich der Prozessvollmacht unzulässig. (T4)

3 Ob 48/83OGH23.03.1983

nur: Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. (T5)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch im Exekutionsverfahren. (T6)

7 Ob 648/84OGH08.11.1984

nur T1

2 Ob 505/85OGH29.01.1985

nur T5

8 Ob 65/84OGH14.02.1985
9 ObA 89/93OGH28.04.1993

nur T5

5 Ob 237/09bOGH20.04.2010

nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Das gilt auch für das Fehlen einer behaupteten Zustellvollmacht. (T7)<br/>Beisatz: Es ist auch noch im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit zur Sanierung zu geben. (T8)<br/>Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T9)

3 Ob 32/11vOGH22.03.2011

Vgl

8 Ob 132/12pOGH28.05.2013

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch im Insolvenzverfahren. (T10); Veröff: SZ 2013/53

Dokumentnummer

JJR_19750611_OGH0002_0010OB00076_7500000_005

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