Rechtssatz
Einzelnen Miteigentümern steht ein Recht zur ausschließlichen Benützung eines Teiles des Miteigentums nur zu, wenn es ihnen vertraglich von den übrigen Miteigentümern ( uzw entweder auf Grund einer "Benützungsvereinbarung" oder durch Miete oder prekaristisch ) oder vom Außerstreitrichter ( durch "Benützungsregelung" ) eingeräumt worden ist.
5 Ob 574/79 | OGH | 12.06.1979 |
Beisatz: Wenn kein solcher Titel vorliegt, ist das Räumungsbegehren des Mehrheitseigentümers gegen den Minderheitseigentümer berechtigt. (T1) |
2 Ob 509/83 | OGH | 12.04.1983 |
Beis wie T1 |
1 Ob 19/83 | OGH | 14.12.1983 |
Auch |
4 Ob 73/18s | OGH | 19.04.2018 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Erforderliche Benützungsregelung bei Begründung eines Sondernutzungsrechts eines Teilhabers. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00023_7500000_001