Rechtssatz
Wesentlich ist, dass das anerkannte Recht ernstlich behauptet worden ist, mag die Behauptung auch objektiv nicht begründet gewesen sein. Die Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses sind erfüllt, wenn der Anerkennende die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Verpflichtungsgrund ist dabei der Grund der behaupteten Schuld.
4 Ob 62/76 | OGH | 28.06.1976 |
Veröff: IndS 1977 H6/1071 |
4 Ob 504/80 | OGH | 17.06.1980 |
Veröff: JBl 1981,90 |
1 Ob 718/82 | OGH | 15.12.1982 |
Auch |
8 Ob 575/83 | OGH | 12.04.1984 |
Auch; nur: Wesentlich ist, dass das anerkannte Recht ernstlich behauptet worden ist, mag die Behauptung auch objektiv nicht begründet gewesen sein. Die Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses sind erfüllt, wenn der Anerkennende die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. (T1) |
8 Ob 229/83 | OGH | 12.04.1984 |
nur T1 |
4 Ob 545/89 | OGH | 27.06.1989 |
nur: Die Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses sind erfüllt, wenn der Anerkennende die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. (T2) |
1 Ob 28/93 | OGH | 25.01.1994 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wie der Vergleich ist das Anerkenntnis nur dann selbständiger Verpflichtungsgrund, wenn der Anerkennende das Recht vorher bestritten oder doch ernsthaft bezweifelt hat. (T3) |
4 Ob 173/06d | OGH | 17.10.2006 |
Auch; Beisatz: Ein konstitutives Anerkenntnis ist vor allem dann anzunehmen, wenn zuvor ein Zweifel über das nun anerkannte Recht bestand. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00007_7500000_002
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