OGH 7Ob50/75 (RS0081076)

OGH7Ob50/7520.3.1975

Rechtssatz

Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das dem Versicherer zustehende Prozessführungsrecht auf den Versicherten über, der dem Versicherer gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit bei der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung haftet, das gilt auch für die mit dieser verbundenen Kosten.

Normen

VersVG §150

7 Ob 50/75OGH20.03.1975

Veröff: SZ 48/35 = EvBl 1976/8 S 18

7 Ob 227/75OGH27.11.1975

Ähnlich; Veröff: SZ 48/127 = VersR 1976,1199

7 Ob 31/93OGH27.04.1994

nur: Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das dem Versicherer zustehende Prozessführungsrecht auf den Versicherten über, der dem Versicherer gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit bei der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung haftet. (T1) Veröff: VersR 1994,1211

7 Ob 3/96OGH27.03.1996
7 Ob 84/08sOGH11.09.2008

Auch; Beisatz: Der Versicherer wird daher nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenregulierung zu Lasten des Versicherers leistungsfrei. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19750320_OGH0002_0070OB00050_7500000_003

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