Spruch:
Im Rahmen seiner Verpflichtung, den Versicherten von begrundeten oder unbegrundeten Schadenersatzansprüchen zu befreien, hat der Versicherer auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen
Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das dem Versicherer zustehende Prozeßführungsrecht auf den Versicherten über, der dem Versicherer gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit bei der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung haftet; das gilt auch für die mit dieser verbundenen Kosten
OGH 20. März 1975, 7 Ob 50/75 (OLG Wien 3 R 114/74; HG Wien 25 Cg 131/73)
Text
Am 28. Juli 1966 ereignete sich in Udine (Italien) ein Verkehrsunfall, bei dem der im Eigentum des Klägers stehende, von F K gelenkte LKW-Zug, Kennzeichen K 165 .... mit Anhänger K 61 ...., gegen den von A M O gelenkten PKW Fiat 600 Kennzeichen UD 44.813 I stieß und außerdem die Radfahrerin B D'E B überfuhr, die hiebei tödliche Verletzungen erlitt. Der LKW-Zug des Klägers war im Unfallszeitpunkt bei der Beklagten haftpflicht- und kaskoversichert. F K wurde wegen dieses Unfalls vom Landesgericht Klagenfurt mit Urteil vom 19. Mai 1967, GZ9 Vr 1670/66-22 rechtskräftig wegen Vergehens nach § 335 StG verurteilt. Ebenso erfolgte dessen Verurteilung durch das Tribunale Penale in Udine mit Urteil vom 15. Feber 1967, indem dem Privatbeteiligten L B ein vorläufiger Betrag von 4.000.000 Lire zugesprochen wurde. Das Tribunale Civile de Udine verurteilte außerdem den Kläger und F K zur ungeteilten Hand zur Zahlung nachstehender Beträge an folgende Personen: L B 4.524.508 Lire, F B 2.503.000 Lire, W B 2.563.000 Lire, R B 2.671.000 Lire. P B 2.767.000 Lire. Außerdem wurden den Eltern der Getöteten A und M G D'E als Ersatz für seelische Schmerzen je 500.000 Lire zuerkannt.
L B und dessen minderjährige Kinder F, R, W und P B erhoben ferner zu GZ 22 Cg 249/69 des Landesgerichtes Klagenfurt gegen den Kläger und F K Klage auf Bezahlung von insgesamt 19.340.303 Lire (802.622.57 S). Ebenso klagten A und M G D'E die Vorgenannten beim Landesgericht Klagenfurt zur GZ 22 Cg 254/69 auf Bezahlung von 1.000.000 Lire (zirka 41.500 S). In diesem Verfahren wurden der Kläger und F K verurteilt, an die Vorgenannten je 500.000 Lire zu bezahlen und die mit 12.824.30 S bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Im Verfahren 22 Cg 249/69 des Landesgerichtes Klagenfurt vereinbarten die Streitteile schließlich Ruhen des Verfahrens. In dem zur GZ 20 Cg 19/71 beim Landesgericht Klagenfurt anhängig gewesenen Rechtsstreit wurde die Beklagte rechtskräftig verurteilt, dem Kläger und F K vollen Versicherungsschutz für jegliche Inanspruchnahme durch die Geschädigten aus dem vorgenannten Unfall zu gewähren.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 133.016.19 S samt 9% Zinsen seit Klagstag. Die beiden vorgenannten Rechtsstreite beim Landesgericht Klagenfurt hätten ihm Kosten in der Höhe von 123.016.19 S (Kosten für 22 Cg 249/69 von 88.212.70 S, zu 22 Cg 254/69 zu ersetzende Kosten in der Höhe von 18.935.89 S und eigene Prozeßkosten von 15.867.60 S) verursacht. Durch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit den Geschädigten habe er weitere Auslagen in der Höhe von 10.000 S gehabt. Ungeachtet ihrer Verurteilung, dem Kläger und F K für jegliche Inanspruchnahme aus dem vorgenannten Unfall Versicherungsschutz zu gewähren, weigere sich die Beklagte die vorgenannten Kosten dem Kläger zu ersetzen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und behauptete, daß sie die Ansprüche der Geschädigten B und D.E zur Gänze befriedigt habe und auch für die Kosten des Primärprozesses in Italien aufgekommen sei. Für den Kläger habe jedoch keine Veranlassung bestanden, sich in die beiden Prozesse mit den Geschädigten in Österreich einzulassen. Der Kläger habe diese Rechtsstreite ohne Weisung der Beklagten eigenmächtig geführt und müsse daher für die ihm dadurch verursachten Kosten selbst aufkommen. Der Höhe nach bestritt die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung die geltend gemachten Ansprüche vorläufig bis zur Vorlage der angebotenen Belege.
Das Erstgericht sprach die Beklagte schuldig, dem Kläger 91.146.14 S samt 5% Zinsen seit 9. Feber 1973 zu bezahlen, wies das Mehrbegehren von 41.870.05 S samt Anhang sowie das Zinsenmehrbegehren von 4% aus 91.146.14 S ab 9. Feber 1973 ab und traf noch folgende Feststellungen:
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1967 betraute die Beklagte den Advokaten Dr. C M mit der Vertretung des Klägers in dem vorgenannten, beim Zivilgericht in Udine anhängig gewesenen Rechtsstreit. Mit Schreiben vom 17. Jänner 1969 verständigte sie jedoch den Advokaten, daß sie die Kosten des Berufungsverfahrens nicht übernehme. Dem Kläger teilte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Feber 1969 mit, daß sie auf Grund des Einwandes der Leistungsfreiheit kein Interesse an dem Zivilverfahren vor dem Tribunal in Udine mehr habe. Wegen ihrer Leistungsfreiheit werde sie auch die Ansprüche der Geschädigten B auf Grund des Urteiles des Zivilgerichtes in Udine nicht befriedigen. Von der Erhebung der Klage zur GZ 22 Cg 249/69 und 22 Cg 254/69 des Landesgerichtes Klagenfurt wurde die Beklagte mit Schreiben des Klagevertreters vom 4. September und 9. September 1969 verständigt, antwortete jedoch auf diese Schreiben nicht. Die Bezahlung der Forderungen der Geschädigten aus dem vorgenannten Unfall hätte die Firma des Klägers in ernstliche Schwierigkeiten gebracht und illiquid gemacht, sodaß ein Ausgleich unvermeidlich gewesen wäre. Da in den Jahren 1968 und 1969 in Kärnten im Baugeschäft eine Flaute herrschte, ist das Unternehmen des Klägers die Hälfte des Jahres "gestanden". Außerdem kam es im Jahre 1968 zum Ausgleich einer Offenen Handelsgesellschaft, an der der Kläger beteiligt war. Er mußte daher im Laufe der Zeit deren Gläubiger zirka 700.000 S bezahlen, weshalb Exekutionen gegen ihn gelaufen sind. Der Kläger arbeitete mit je einem hypothekarisch gesicherten Kontokorrentkredit bei der V Sparkasse und der Raiffeisenkasse M. Außerdem existierte noch seit 1959 ein dritter, hypothekarisch gesicherter Kredit der Sparkasse. Die Kredite bei der Sparkasse V und der Raiffeisenkasse M wurden vom Kläger stets bis zum Kreditplafond ausgenützt bzw. sogar überzogen und hafteten daher ständig in der Höhe von jeweils mindestens 1 Million Schilling aus. Der Kontokorrentkredit bei der Raiffeisenkasse M hatte einen Rahmen von 2 Millionen Schilling. Die Gewährung eines weiteren Kredites in der Höhe von 1 Million Schilling wäre bei beiden Kreditinstituten nicht möglich gewesen.
Das Erstgericht war der Auffassung, daß die Haftpflichtversicherung die Befriedigung begrundeter und die Abwehr unbegrundeter Ersatzansprüche durch den Versicherer umfasse. Unter den Versicherungsschutz fallen daher auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen die von Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten nach den Umständen geboten gewesen sei. Versage der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz, so sei die Entscheidung des Versicherungsnehmers über den Haftpflichtanspruch grundsätzlich für den Versicherer bindend. Dies gelte aber nicht bei grober Fahrlässigkeit des Versicherten, der einen Haftpflichtprozeß sachgemäß führen müsse und für aussichtslose Prozesse keine Kosten aufwenden dürfe. Eine aussichtslose Prozeßführung des Klägers liege jedoch nicht vor, weil das Urteil des Zivilgerichtes in Udine in Österreich nicht vollstreckbar gewesen sei. Es sei daher nicht auszuschließen gewesen, daß das Landesgericht Klagenfurt zumindest der Höhe nach zu anderen Ergebnissen kommen werde, als das italienische Gericht in Udine. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, zur Vermeidung des Auflaufens weiterer Kosten die Ansprüche der Geschädigten in der Höhe von nahezu 1 Million Schilling aus eigenem zu befriedigen, um dann die Refundierung seiner Auslagen von der Beklagten zu begehren. Diese habe daher dem Kläger die in den beiden eingangs erwähnten Prozessen beim Landesgericht Klagenfurt aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Allerdings seien die im Rechtsstreit 22 Cg 249/69 (22 Cg 156/72) aufgelaufenen Kosten nur im Betrage von 51.044.67 S und im Rechtsstreit 22 Cg 254/69 nur im Betrage von 11.165.68 S angemessen. Hiezu kommen noch die Kosten für die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit den Geschädigten in der Höhe von 10.000 S und die vom Kläger seinen Gegnern im Rechtsstreit 22 Cg 254/69 zu ersetzenden Kosten von 18.935.89 S. Die Klagsforderung bestehe daher nur mit einem Betrag von 91.146.14 S zu Recht. Das Mehrbegehren von 41.870.05 S sei daher abzuweisen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die Beklagte noch zur Zahlung eines weiteren Betrages von 31.919.29 S samt 5% Zinsen seit 9. Feber 1973 an den Kläger verurteilte, sodaß der Gesamtzuspruch nunmehr 123.065.43 S samt 5% Zinsen seit 9. Feber 1973 beträgt. Auch das Berufungsgericht war der Ansicht, daß in der Führung der beiden Prozesse beim Landesgericht Klagenfurt weder eine Obliegenheits- noch eine Sorgfaltsverletzung des Klägers erblickt werden könne. Die Bezahlung der Forderungen der Geschädigten hätte den Kläger nicht nur in ernstliche finanzielle Schwierigkeiten gebracht, sondern sein Unternehmen illiquid gemacht. Es sei ihm daher nichts anderes übrig geblieben, als die Prozesse mit den Geschädigten durchzustehen. Durch die Ablehnung des Versicherungsschutzes habe sich die Beklagte selbst um die Chance gebracht, durch die Begleichung der in Italien zugesprochenen Beträge eine Prozeßführung der Geschädigten in Österreich hintanzuhalten. Im übrigen war das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Beklagte den Klagsanspruch der Höhe nur "unsubstanziiert" bestritten habe. Da ein solches Bestreiten als Geständnis aufzufassen sei, hätte sich das Erstgericht mit der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der in den beiden Kostennoten aufscheinenden Kosten nicht befassen dürfen, sondern hätte die dort verzeichneten Beträge seiner Entscheidung zugrunde zu legen gehabt. Das Klagebegehren erweise sich damit noch mit einem weiteren Betrag von 31.919.29 S als berechtigt. In diesem Umfange sei daher das Ersturteil abzuändern gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Als Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes rügt die Revisionswerberin, daß das Berufungsgericht ihre Erklärungen zu den beiden vom Kläger vorgelegten Urkunden in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 12. Oktober 1973 als Außerstreitstellung (Geständnis) der Höhe des Klagsanspruches betrachtet habe. Das bloße Nichtbestreiten einer Tatsache könne nämlich weder als gerichtliches Geständnis noch als Außerstreitstellung angesehen werden. Allerdings könne der Erstrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein bloßes Nichtbestreiten als schlüssiges Geständnis betrachten. Komme hingegen der Erstrichter auf Grund seiner freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß ein schlüssiges Geständnis nicht vorliege, so sei es dem Berufungsgericht verwehrt, von diesen getroffenen Feststellungen abzugehen.
Den Ausführungen der Revisionswerberin ist insofern beizupflichten, als Tatsachen, die wohl nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, eines Beweises bedürfen (Fasching III, 245; JBl. 1948, 163). Die Revisionswerberin übersieht jedoch, daß das gerichtliche Geständnis einer Tatsache nur beweisbefreiend wirkt (Fasching III, 239). Die Höhe des Klagsanspruches hat aber der Kläger durch den Hinweis auf den Inhalt der vom Erstgericht verlesenen Akten des Landesgerichtes Klagenfurt GZ 22 Cg 249/69 und 22 Cg 254/69 sowie durch die Vorlage der hinsichtlich ihrer Echtheit und Richtigkeit unbestrittenen Kostennoten (Beilage K1, L1 und M1) bewiesen. Ob in den Erklärungen der Revisionswerberin zu diesen Urkunden in der vorgenannten Streitverhandlung ein Geständnis der Höhe des Klagsanspruches zu erblicken sei, kann daher auf sich beruhen. Dem von der Revisionswerberin gerügten Verfahrensmangel fehlt somit die abstrakte Eignung, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen (Fasching IV, 206 und 305). Die Mängelrüge erweist sich somit schon aus diesem Gründe als nicht berechtigt.
In ihrer Rechtsrüge beharrt die Revisionswerberin auf ihrem bereits vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, daß die Führung der beiden Prozesse mit den Geschädigten vor dem Landesgericht Klagenfurt von vornherein aussichtlos gewesen sei. Im Hinblick auf das in diesen Prozessen anzuwendende italienische Recht hätte sich der Kläger von vornherein im klaren sein müssen, daß die Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt zwangsläufig so ausfallen müsse, wie die des italienischen Gerichtes. Da die Revisionswerberin den Versicherungsschutz abgelehnt habe, wäre sie auch an ein vom Kläger abgegebenes Anerkenntnis gebunden gewesen, das das Auflaufen weiterer Prozeßkosten verhindert hätte.
Auch diese Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 150 Abs. 1 VersVG umfaßt die Versicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Im Rahmen seiner Verpflichtung, den Versicherten von begrundeten oder unbegrundeten Schadenersatzansprüchen zu befreien, hat daher der Versicherer auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen (Bruck - Möller - Johannsen, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz[8] IV, 288). Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das dem Versicherer zustehende Prozeßführungsrecht auf den Versicherten über, der nun seinerseits die vom Geschädigten gegen ihn geltend gemachten Ansprüche regulieren muß (Stiefel - Wussow - Hofmann, Kraftfahrversicherung[9], 326 und 359). Der Versicherte ist daher berechtigt, die Haftpflichtforderung durch Urteil (auch Versäumungsurteil) feststellen zu lassen, sie anzuerkennen oder über sie einen Vergleich abzuschließen. Dem Versicherer gegenüber haftet in einem solchen Fall der Versicherungsnehmer nur für grobe Fahrlässigkeit bei der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung (Bruck - Möller - Johannsen, 101). Auch die Bezahlung der mit einer derartigen Schadensregulierung verbundenen Kosten kann daher der Versicherer nur dann ablehnen, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat (Bruck - Möller - Johannsen, 289).
Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin kann in der Führung der eben erwähnten Prozesse beim Landesgericht Klagenfurt eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht erblickt werden. Die Revisionswerber übersehen nämlich, daß in beiden Prozessen Schmerzensgeldansprüche für seelische Schmerzen durch den Tod eines nahen Angehörigen geltend gemacht werden (in 22 Cg 254/69 1 Million Lire und in 22 Cg 249/69 10 Millionen Lire), die dem österreichischen Recht fremd sind. Da die Bestimmung der Höhe dieser Ansprüche außerdem weitgehend vom richterlichen Ermessen abhängt, mußte der Kläger keineswegs damit rechnen, daß das zuständige österreichische Gericht ungeachtet des Umstandes, daß es italienisches Recht anzuwenden haben wird, zu dem gleichen Ergebnis wie das italienische Gericht kommen werde, dessen Erkenntnis zum damaligen Zeitpunkt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, in Österreich nicht vollstreckbar war. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung in gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten vom 16. November 1971, BGBl. 521/74, ist nämlich erst am 2. Oktober 1974 in Kraft getreten. Wenn sich daher der Kläger in die vorgenannten Prozesse einließ, so handelte er nur im Rahmen der ihn trotz Übergang des Prozeßführungsrechtes weiterhin gegenüber der Revisionswerberin treffenden Sorgfaltspflicht (Stiefel - Wussow - Hofmann, 359). Von einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung, die die Klägerin berechtigt hätte, den Ersatz der dadurch aufgelaufenen Prozeßkosten abzulehnen, kann somit keine Rede sein.
Auch den Revisionsausführungen, daß sich das Erstgericht mit der Frage der Angemessenheit und Notwendigkeit der vom Kläger aufgewendeten Kosten zu befassen hatte, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. In ihrer Klagebeantwortung bestritt nämlich die Revisionswerberin die Höhe des geltend gemachten Anspruches nur bis zur Vorlage der hiefür angebotenen Belege (Beweise) durch den Kläger. Nach Vorlage der Kostennoten K1 L1, und M1 durch den Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 12. Oktober 1973, ONr. 11, gab die Revisionswerberin zu deren Echtheit keine Erklärung ab, verwies hingegen zu deren Richtigkeit auf ihr Vorbringen. Die diesbezüglichen Erklärungen der Revisionswerberin können im Hinblick auf ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung nur so aufgefaßt werden, daß sie im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Vorlage der vorgenannten Urkunden den Klagsanspruch der Höhe nach nicht mehr bestreitet. Das Erstgericht hatte daher diese Höhe nicht mehr zu prüfen, sondern davon auszugehen, daß die in den Beilagen K1, L1 und M1 ausgewiesenen Kosten angemessen sind und vom Kläger zur Abwehr der von den Geschädigten aus dem eingangs erwähnten Verkehrsunfall erhobenen Schadenersatzansprüche aufgewendet wurden. Wenn daher das Berufungsgericht von dem vom Erstgericht abgewiesenen Betrag von 41.870.05 S, dem Kläger im Rahmen seiner Anfechtung noch weitere 31.919.29 S zuerkannte, so kann hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
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