OGH 1Ob23/75 (RS0007416)

OGH1Ob23/7519.2.1975

Rechtssatz

Die Überprüfung einer unterinstanzlichen Entscheidung hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden. Es ist also nicht zulässig, eine dem Hauptverfahren anhaftende Nichtigkeit, die auf die Erledigung der angefochtenen Entscheidung (hier: über die Bewilligung der Verfahrenshilfe) ohne Einfluss ist, im Rekursverfahren von Amts wegen wahrzunehmen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Faschings Komm IV 434).

Normen

AußStrG §16 BII1c
AußStrG 2005 §56 Abs1
AußStrG §66 AIB
ZPO §477 c
ZPO §526 B1

1 Ob 23/75OGH19.02.1975

Veröff: EvBl 1975/297 S 660

3 Ob 673/80OGH25.03.1981

Auch; nur: Die Überprüfung einer unterinstanzlichen Entscheidung hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden. (T1)<br/>Beisatz: Wird durch Berufungsantrag und Berufungserklärung gegrenzt. (T2)

6 Ob 823/83OGH19.01.1984

Vgl auch; Beisatz: Die Grenzen des Rechtsmittelverfahrens werden durch die Anträge des Rechtsmittelwerbers abgesteckt. (T3) Veröff: SZ 57/13

7 Ob 615/84OGH13.09.1984

Auch; Beisatz: Auch anlässlich eines Kostenrekurses kann die zweite Instanz eine Nichtigkeit der im übrigen nicht bekämpften Entscheidung nicht wahrnehmen. (T4)

7 Ob 696/84OGH22.11.1984

Vgl aber

8 Ob 655/87OGH05.11.1987

nur T1; Beis wie T3

5 Ob 140/94OGH21.02.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Das Rechtsschutzziel eines Revisionsrekurses kann daher nie über die Bekämpfung des erstinstanzlichen Beschlusses hinausgehen. (T5)

10 ObS 259/97dOGH19.08.1997

Vgl; nur T1

5 Ob 2001/96tOGH25.11.1997

Auch

4 Ob 228/02mOGH15.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Das Rekursgericht darf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht infolge Rekurses gegen die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag die Nichtigkeit des Hauptverfahrens auszusprechen und die Klage zurückweisen. (T6)

7 Ob 95/06fOGH21.06.2006

Vgl aber; Beisatz: Fragen der Parteifähigkeit, der gesetzlichen Vertretung und der Wahrung des Zweiparteiensystems sind wegen ihrer Nichtigkeit begründenden Auswirkung bereits anlässlich der Beschlussfassung über die Berichtigung der Parteibezeichnung zu prüfen, weil die ausdrücklich eingewandte allfällige Nichtigkeit sich unmittelbar auf die angefochtene Entscheidung auswirken würde. (T7)

8 ObA 14/11hOGH26.04.2011

Auch; nur T1

4 Ob 99/15kOGH16.06.2015

Vgl

3 Ob 26/16vOGH18.05.2016

Auch; Beis wie T3

9 ObA 160/16vOGH28.02.2017

Auch

5 Ob 65/22bOGH25.05.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19750219_OGH0002_0010OB00023_7500000_001

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