OGH 1Ob219/74 (RS0032700)

OGH1Ob219/7418.12.1974

Rechtssatz

Hat der Vermieter im Vorhinein einem Mieterwechsel zugestimmt und überträgt der Mieter in der Folge sein Mietrecht einem anderen, so tritt dieser andere dann, ohne dass er einer weiteren Zustimmung des Vermieters bedarf, in die vollen Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters ein; dieser scheidet aus dem Mietverhältnis aus, der neue Mieter wird voller Vertragspartner des Vermieters, es liegt eine Vertragsübernahme vor, der Übergang der Rechte Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mitteilung an den Bestandgeber vollzogen.

Weitergaberecht

 

Normen

ABGB §1393 Ca

1 Ob 219/74OGH18.12.1974

Veröff: MietSlg 26114

7 Ob 709/80OGH07.05.1981

Auch; Veröff: MietSlg 33171

8 Ob 697/86OGH12.03.1987
4 Ob 544/87OGH15.09.1987

Auch; Veröff: RdW 1988,195

4 Ob 548/90OGH11.09.1990

Veröff: EvBl 1991/44 S 57 (Würth) = JBl 1991,452

7 Ob 589/92OGH03.09.1992
1 Ob 125/99kOGH25.05.1999

Auch; Beisatz: Der eingetretene Bestandnehmer kann unmittelbar auf Vertragserfüllung klagen. (T1)

6 Ob 258/99fOGH28.06.2000

Vgl auch

5 Ob 201/01xOGH18.12.2001

Auch

1 Ob 152/02pOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Bei der Vertragsübernahme setzt die neue Partei, die in das Vertragsverhältnis (in casu: Bestandvertrag) zur Gänze eintritt, die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur etwa für die Schädigung des Bestandobjekts selbst, sondern auch für an den übrigen Gütern des Bestandgebers herbeigeführten Schäden. (T2); Veröff: SZ 2003/49

8 Ob 34/08wOGH03.04.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Dies bedeutet, dass die neue Partei für schuldhafte Verletzungen der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten durch (Erfüllungsgehilfen des) vormaligen Rechtsträgers (hier: des behandelnden Krankenhauses) einzustehen hat. (T3)

1 Ob 161/08wOGH30.09.2008

Auch; Beisatz: Sogenanntes Weitergaberecht. (T4)

5 Ob 93/09aOGH09.06.2009

Auch; Beisatz: In den Fällen des § 12a Abs 3 MRG kommt eine solche Erklärung aber nicht in Betracht, weil überhaupt kein Vertragspartnerwechsel auf Mieterseite erfolgt, der einer Kenntnis und Zustimmung des Vermieters bedürfte. (T5); Bem: Siehe auch RS0125015. (T6); Veröff: SZ 2009/79

5 Ob 250/09iOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts tritt der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann ein, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietvertrags bekannt gegeben wird. Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach § 12 Abs 1 MRG oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach § 12a Abs 1 MRG. (T7)

5 Ob 155/10wOGH21.10.2010

Vgl auch

3 Ob 104/15pOGH17.06.2015

Auch

3 Ob 247/15tOGH20.01.2016

Auch; Beisatz: Hier: Weitergabe durch Legat. (T8)

5 Ob 33/17iOGH20.07.2017

Vgl auch

7 Ob 146/17xOGH08.11.2017

Auch; Beisatz: Eine Erklärungssitte, wonach man bei dem Wort „Weitergaberecht“ generell an die Übertragung der Mietrechte an außenstehende Dritte und nicht an die eigenen Kinder denkt, besteht nicht. (T9)

6 Ob 54/21sOGH23.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19741218_OGH0002_0010OB00219_7400000_002

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