OGH 7Ob232/74 (RS0081507)

OGH7Ob232/7414.11.1974

Rechtssatz

Der Risikoausschluss des Art 5 III Pkt 6 lit c AHVB 1963 greift nur dann Platz, wenn die Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen eintreten, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass die Teile einer unbeweglichen Sache selbst Objekt dieser Tätigkeit sind (hier: Schäden an Fußböden beim Transport von Öfen - kein Ausschluss).

Normen

AHVB2005 Art 7
AHVB Art5 III Pkt6 litc
MH1 Art4

7 Ob 232/74OGH14.11.1974

Veröff: VersR 1975,1166

7 Ob 62/76OGH04.11.1976

Veröff: VersR 1977,752

7 Ob 55/77OGH13.10.1977

Beisatz: Es ist davon auszugehen, wie die Tätigkeit im Einzelfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu bewerten ist. (Hier: Verschönerung eines Garagendaches durch Humusaufschüttung). (T1)

7 Ob 2/88OGH21.01.1988

Auch; Beisatz: Hier: Reparatur an der Heizungsanlage in ihrer Gesamtheit - Ausschluß. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,267

7 Ob 7/90OGH22.03.1990

Auch; Beisatz: Hier: Der durch das Hineinfallen einer Schraube beschädigte Kompressor wäre in diesem Fall als Teil einer unbeweglichen Sache, der unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Klägers war, anzusehen. (T3) Veröff: VersRdSch 1990,378 = VersR 1991,485 = RdW 1991,111

7 Ob 4/91OGH28.02.1991

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Beziehung zwischen der bearbeitenden und der beschädigten Sache muß näher sein als das in Fällen der Obhut regelmäßig der Fall ist. (T4) Veröff: VersR 1991,1043 = RdW 1992,16 = VersRdSch 1991,359

7 Ob 214/12iOGH18.02.2013

nur: Der Risikoausschluss greift nur dann Platz, wenn die Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen eintreten, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Dies hat zur Voraussetzung, dass die Teile der unbeweglichen Sache selbst Objekt dieser Tätigkeit sind. (T5);<br/>Beisatz: Wärmepumpen gehören nach der Verkehrsanschauung zum Betrieb der Heizungsanlage und sind damit im Sinn der AHVB Teile einer unbeweglichen Sache. (T6);<br/>Beisatz: Hier: Art 7 AHVB 2005 und Art 4 MH1. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19741114_OGH0002_0070OB00232_7400000_002

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