OGH 4Ob334/74 (RS0079620)

OGH4Ob334/741.10.1974

Rechtssatz

"Mittelbare Verwechslungsgefahr" kommt nur dann in Frage, wenn der übereinstimmende gemeinsame Wortstamm eigenständig hervortritt und schon für sich allein geeignet ist, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen. Bei einer beschreibenden Stammsilbe scheidet dagegen eine (mittelbare) Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") von vornherein aus.

Normen

MSchG §10 Abs1 Z2
UWG §9
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb

4 Ob 334/74OGH01.10.1974

Beisatz: Pregnex-Pregtest (T1) <br/>Veröff: SZ 47/103 = ÖBl 1975,114

4 Ob 356/76OGH19.10.1976

Beisatz: "DREH UND TRINK" " ... CO-PILOT" (T2)

4 Ob 394/77OGH08.11.1977

Vgl auch; Beisatz: Gerobit - Gerovital (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1978,68

4 Ob 343/86OGH15.12.1987

Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker" - Schuhe (T4) <br/>Veröff: MR 1988,23 = ÖBl 1988,41 = WBl 1988,122

4 Ob 42/95OGH13.06.1995

Beisatz: Das selbe muss aber auch dann gelten, wenn ein schwaches Kennzeichen nicht bloß unmittelbar sondern in veränderter Form übernommen wurde und wegen eines sinnverändernden Zusatzes im neuen Zeichen in den Hintergrund tritt. (T5)

4 Ob 7/96OGH26.02.1996

Vgl auch; nur: "Mittelbare Verwechslungsgefahr" kommt nur dann in Frage, wenn der übereinstimmende gemeinsame Wortstamm eigenständig hervortritt und schon für sich allein geeignet ist, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen. (T6)<br/>Beisatz: "Mittelbarer Verwechslungsgefahr" ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zeichen zwar unterscheidbar sind, zu Unrecht aber demselben Unternehmen zugeschrieben werden. (T7) <br/>Veröff: SZ 69/38

4 Ob 2104/96gOGH29.05.1996

Auch; Beisatz: Ein Wort- oder Bildstamm kann auf eine Serie von Warenzeichen hinweisen, wie zum Beispiel "Mc" durch die Verwendung in "McPizza", "McChicken", "McRib", "EGG McMuffin", "Fischmäc", "Big Mäc"; ansonsten fehlt bei einem schwachen Zeichenbestandteil wie "Mc" die Grundlage für die Annahme eines Serienzeichens. (T8)

4 Ob 220/06sOGH19.12.2006

Ähnlich; Beisatz: Die Übereinstimmung der schwachen Stammsilbe bei „vegeta" und „vegefine" hätte für sich allein wohl noch nicht ausgereicht. (T9)

17 Ob 20/08bOGH23.09.2008

nur T6; Veröff: SZ 2008/136

4 Ob 190/14sOGH16.12.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD´S - MCBERG“; Mc/MC selbständige Buchstabenfolge, die geeignet ist, als auf das Unternehmen hinweisendes Stammzeichen aufgefasst zu werden; mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T10)

4 Ob 211/14dOGH16.12.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10

4 Ob 111/21hOGH22.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19741001_OGH0002_0040OB00334_7400000_006

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