Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 MSchG sind Zeichen ähnlich, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr miteinander verwechselt werden. Die Verwechslungsgefahr besteht bei Wortbezeichnungen dann, wenn sie entweder im Wortklang oder im Wortbild oder im Wortsinn einander so nahe kommen, daß Verwechslungen im Verkehr entstehen können; es kommt dabei auf den Gesamteindruck an, der im Erinnerungsbild des Abnehmers entsteht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zeichenadressaten die beiden Bezeichnungen fast niemals gleichzeitig wahrnehmen, sondern nur mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbilder mit den konkret wahrgenommenen Bezeichnungen vergleichen können. Für den Ähnlichkeitsvergleich sind die einzelnen Zeichenbestandteile nicht isoliert zu betrachten, und es dürfen ihm nicht nur die übereinstimmenden Zeichenbestandteile zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluß den einzelnen Markenteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt. Das gilt nach herrschender Auffassung auch beim Ähnlichkeitsvergleich von Wörtern, die in einem nicht oder nur wenig kennzeichnungskräftigen Bestandteil übereinstimmen. Auch schutzunfähige oder "schwache" Zeichenbestandteile können im Einzelfall, wenn auch nicht allein, so doch im Verein mit anderen Elementen den Gesamteindruck eines Zeichens beeinflussen. Sie tragen im allgemeinen nur wenig zum Gesamteindruck des Zeichens bei; schon relativ geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen reichen in der Regel aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen (stRsp ua ÖBl 1976, 41 - Supermast/Superkraft; ÖBl 1979, 45 - Texhages/ Texmoden; ÖBl 1986, 92 - Noverox/Ferrox mwN). Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn der Anschein erweckt wird, daß die unter der beanstandeten Bezeichnung vertriebenen Waren oder Leistungen aus dem die geschützte Bezeichnung führenden Unternehmen oder einem solchen stammen, das mit diesem Unternehmen durch besondere wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge verbunden ist (stRsp ua ecolex 1993, 825 = ÖBl 1993, 156 = WBl 1994, 30 - "Loctite" mwN).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Entscheidung SZ 33/17 - Milchgroschen/Milchschilling vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu stützen. Auch die Vorinstanzen haben den Gesamteindruck beurteilt, den die Bezeichnungen erwecken, und nicht etwa die Zeichen in einen schutzfähigen und einen nicht schutzfähigen Bestandteil zerlegt. Für den Bestandteil "Mc" gilt nichts anderes als für andere Zeichenbestandteile auch. Der gemeinsame Wortstamm muß für sich allein geeignet sein, auf ein bestimmtes Unternehmen derart hinzudeuten, daß die angesprochenen Verkehrskreise den Wortstamm auch im Rahmen eines Gesamtzeichens als Stammzeichen eines Unternehmens für alle seine Waren und die Abwandlungen des als solchen erkennbaren Stammzeichens als Kennzeichnungen einzelner Warenarten oder Warensorten werten. Wenn sich der Verkehr an mehrere Zeichen mit dem gleichen Wort- oder Bildstamm gewöhnt hat, so kann ein Wort- oder Bildstamm auf eine Serie von Warenzeichen hinweisen, wie zB "Mc" durch die Verwendung in "McPizza", "McChicken", "McRib", "EGG McMuffin", "Fischmäc", "Big Mäc" (OPM PBl 1994, 27 = ÖBl 1994, 150 - "McChinese" mwN). Wenn dies jedoch nicht der Fall ist - die Klägerin hat nicht behauptet, daß es üblich sei, für Reiseveranstalter- und Reisebüroleistungen "Mc"-Zeichen zu verwenden, dann fehlt bei einem schwachen Zeichenbestandteil wie "Mc" die Grundlage für die Annahme eines Serienzeichens.
Ob im konkreten Fall Verwechslungsgefahr besteht, hat im übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, so daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (s Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 5 mwN).
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