OGH 1Ob148/74 (RS0107394)

OGH1Ob148/7418.9.1974

Rechtssatz

Wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, aber die Partei dennoch von der Zustellung keine Kenntnis erhalten hat, ist der richtige Rechtsbehelf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nicht die Nichtigkeitsklage (hier: angebliche Vernichtung der Zustellstücke durch eine Angehörigen).

Normen

ZPO §146 I
ZPO §529 A
ZPO §529 B2
ZPO §529 Cd2

1 Ob 148/74OGH18.09.1974

Veröff: SZ 47/99 = EvBl 1975/93 S 187

3 Ob 578/76OGH22.06.1976
5 Ob 576/79OGH26.06.1979

Auch; Veröff: JBl 1980,161

8 Ob 583/84OGH17.10.1984

nur: Wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, aber die Partei dennoch von der Zustellung keine Kenntnis erhalten hat, ist der richtige Rechtsbehelf nicht die Nichtigkeitsklage. (T1)

1 Ob 589/87OGH13.05.1987

nur: Wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, aber die Partei dennoch von der Zustellung keine Kenntnis erhalten hat, ist der richtige Rechtsbehelf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (T2)

8 ObA 318/94OGH16.03.1995

Beisatz: Fehler des Gerichtes, zu welchen auch solche eines Postorgans in Vollziehung einer gerichtlichen Anordnung zählen, sind nicht durch Wiedereinsetzungsantrag, sondern mit Berufung geltend zu machen (SZ 47/99). (T3)

9 ObA 357/97hOGH05.11.1997

nur T2; Beisatz: Im Falle einer unwirksamen Zustellung gäbe es ja keine Säumnisfolgen. (T4)

9 ObA 272/01tOGH14.11.2001

Vgl auch; nur T2; Beis wie T4

3 Ob 223/13kOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T4

1 Ob 93/17hOGH24.05.2017

nur T2; Beis wie T4

8 ObA 23/21xOGH28.04.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Die unverschuldete Unkenntnis einer Partei von einer ordnungsgemäßen Zustellung ist ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 146 Abs 1 ZPO. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19740918_OGH0002_0010OB00148_7400000_005

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