Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund, insbesondere das Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens des bevollmächtigten Vertreters der beklagten Partei, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Lediglich ergänzend sei den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers entgegengehalten, daß schon nach seinem eigenen Vorbringen (AS 54) dem Beklagtenvertreter, dem auf sein Ersuchen die in Händen des Beklagten befindlichen Urkunden übermittelt worden waren, klar sein mußte, daß aufgrund seines Hinweises, "danach die Vertretung im Prozeß des Beklagten zu übernehmen", sowohl der Beklagte als auch andere, seiner Sphäre zuzurechnenden Personen davon ausgehen würden, daß die Verantwortung für die Setzung notwendiger weiterer Verfahrensschritte nun dem Vertreter des Beklagten übertragen war. Da diesem schon aufgrund des Umfanges der ihm vom Gericht übermittelten Aktenkopien ins Auge fallen mußte, daß die vom Beklagten übersandten Urkunden nicht den aktuellen Verfahrensstand wiedergaben, durfte er sich als rechtskundiger berufsmäßiger Parteienvertreter nicht mit einem bloßen Zuwarten begnügen, zumal die Fällung des Versäumungsurteils bereits aktenkundig war. Das Verhalten des Beklagtenvertreters, die ihm übermittelten Aktenkopien sowie das Versäumungsurteil ungelesen abzulegen, ohne mit dem Beklagten eine sich ansonsten aufdrängende Rücksprache wegen der Zustellung des Versäumungsurteils und des damit in Gang gesetzten Fristenlaufes zu halten, muß nach dem Maßstab, der an einen berufsmäßigen Parteienvertreter anzulegen ist, als auffallend sorgloses Verhalten gewertet werden (Anwaltsblatt 1991, 110 = RZ 1991/54). Dieses der beklagten Partei zuzurechnende Verhalten des Parteienvertreters steht daher einer Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.
Der Geltendmachung eines Zustellmangels ist entgegenzuhalten, daß die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 146 ff ZPO nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden (JBl 1980, 161). Im Falle einer unwirksamen Zustellung liegt aber kein Substrat für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil in diesem Fall gar keine Säumnisfolgen eingetreten wären (MietSlg 30.712).
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