OGH 4Ob323/74 (RS0077699)

OGH4Ob323/7428.5.1974

Rechtssatz

Die private Veröffentlichung einer in einem Wettbewerbsprozess erflossenen Entscheidung ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft etc eine Irreführung des Publikums erfolgt oder wenn die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 C5c
UWG §25

4 Ob 323/74OGH28.05.1974

Veröff: SZ 47/67 = ÖBl 1975,34

4 Ob 308/76OGH06.04.1976
4 Ob 319/76OGH07.09.1976

Beisatz: Einstweilige Verfügung (T1)

4 Ob 402/77OGH22.11.1977

Auch; Beisatz: Nicht rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichtes, das nur für die BRD wirksam ist. (T2) Veröff: ÖBl 1978,63

4 Ob 332/80OGH29.04.1980

Beisatz: Verwendung eines unrichtigen, durch das oberstgerichtliche Erkenntnis nicht gedeckten Begriffes des "Parallelimportes". (T3)

4 Ob 356/80OGH23.09.1980

Beisatz: Private Urteilsveröffentlichung (T4) Veröff: ÖBl 1981,77

4 Ob 293/99pOGH14.12.1999

Auch; Beisatz: Die private Veröffentlichung setzt ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung voraus, das etwa dann zu bejahen ist, wenn die Veröffentlichung zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unbedingt notwendig ist. (T5)

4 Ob 175/06yOGH17.10.2006

Beisatz: Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn der Eindruck erweckt wird, die Urteilsveröffentlichung beruhe auf einer gerichtlichen Ermächtigung. (T6)<br/>Beisatz: Bei einer scheinbar „amtlichen" Veröffentlichung in einer auflagenstarken Zeitung wird ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums annehmen, sie erfolge nur bei besonders gravierenden Wettbewerbsverstößen, wodurch das Unterlassungsurteil in der Wahrnehmung der Leser ein besonderes Gewicht gewinnt. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils in derselben Ausgabe, für die die nunmehrige Klägerin die Veröffentlichung eines anderen, zu ihren Gunsten ergangenen Urteils angekündigt hatte. (T8)

4 Ob 82/17pOGH30.05.2017

Auch

4 Ob 12/18wOGH19.04.2018

Auch; Beisatz: Als sonstige, Unlauterkeit begründende Umstände kommt insbesondere das Anschwärzen des Mitbewerbs bei der Abwerbung von Kunden in Betracht. (T9)

4 Ob 69/18bOGH23.08.2018

Ähnlich; Beisatz: Hier zu Art 6 EMRK und § 16 ABGB. (T10)

4 Ob 119/18fOGH29.01.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740528_OGH0002_0040OB00323_7400000_004

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