OGH 4Ob15/74 (RS0029668)

OGH4Ob15/742.4.1974

Rechtssatz

Der Ausdruck "ständiger Betrieb" (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) stellt auf die Arbeitsstelle und nicht auf den Betriebsbegriff im Sinne des BRG ab.

Normen

ABGB §1151 IE
KollV für die eisen - und metallerzeugenden Industrie PktVIII Z1

4 Ob 15/74OGH02.04.1974

Veröff: Arb 9202 = SozM IC,873

9 ObA 51/98kOGH19.08.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Klammerausdrücke (VIII Z2 des Kollektivvertrages für die Arbeiter in der erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie Österreichs "Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw" bedeuten eine nähere Erläuterung des Betriebsbegriffes. Insbesondere kann im Montagewesen auch die zuständige Bauleitung (das Baubüro) als Betriebsstätte gelten. (T1)

9 ObA 81/01dOGH07.06.2001

Beisatz: Danach ist es der Zweck dieser Bestimmung (Abschnitt VIII), die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenüberzustellen, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses engeren Bereiches zu leisten sind. (T2)

9 ObA 39/05hOGH25.01.2006

Veröff: SZ 2006/8

9 ObA 69/08zOGH05.06.2008

Auch; Beisatz: Bei der Überlassung „für" eine längerfristige Tätigkeit auf ein und derselben Baustelle wird ein „ständiger Betrieb" im Sinne des Art VIII Z 7 und 17 des Kollektivvertrags für das eisen- undmetallverarbeitende Gewerbe begründet. (T3)

9 ObA 148/11xOGH29.03.2012

Auch; Beisatz: Hier: Zur Störzulage nach § 11 des KollV für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (Arbeiten „außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes“). (T4)

9 ObA 150/16yOGH26.01.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19740402_OGH0002_0040OB00015_7400000_003

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