OGH 9ObA69/08z

OGH9ObA69/08z5.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Komm Rat Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Radisa D*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Bruckmüller Zeitler Rechtsanwälte GmbH, wegen 685,76 EUR brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 223,92 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2008, GZ 8 Ra 7/08w-16, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 25. 1. 2006 zu 9 ObA 39/05h (= Arb 12.589 = DRdA 2006/45 [krit Schindler]) mit der hier maßgeblichen Bestimmung des Art VIII Z 7 und 17 des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe betreffend „Wegzeiten" und der Anwendbarkeit auf überlassene Arbeitnehmer befasst. Er hat ausgesprochen, dass bei der Überlassung „für" eine längerfristige Tätigkeit auf ein und derselben Baustelle ein „ständiger Betrieb" im Sinne dieser Bestimmung begründet wird. Hier wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers, das insgesamt nur etwas über drei Monate dauerte, vom beklagten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen gerade für die Überlassung und den Einsatz an der konkreten Baustelle begründet, für die der Kläger nunmehr die Wegzeitenvergütung begehrt. Damit wurde er „für" diese Baustelle im Sinne der dargestellten Rechtsprechung aufgenommen. Dass die Kollektivvertragsparteien bei ihrer Regelung nicht nur auf die „physisch" auf einer Baustelle aufgenommenen Arbeitnehmer abstellen wollten (in diesem Sinne offenbar Schindler aaO), sondern auch auf jene, völlig außerhalb derselben aufgenommenen Arbeitnehmer (etwa in einem Gasthaus), die aber für die Baustelle arbeiten sollen, ergibt sich schon daraus, dass es offenbar darum geht, Mehraufwendungen für den Arbeitnehmer, die er durch das zusätzliche Anreiseerfordernis hat, abzugelten.

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls ausgehend von der bereits vorhandenen Rechtsprechung nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Stichworte