Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 25. 1. 2006 zu 9 ObA 39/05h (= Arb 12.589 = DRdA 2006/45 [krit Schindler]) mit der hier maßgeblichen Bestimmung des Art VIII Z 7 und 17 des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe betreffend „Wegzeiten" und der Anwendbarkeit auf überlassene Arbeitnehmer befasst. Er hat ausgesprochen, dass bei der Überlassung „für" eine längerfristige Tätigkeit auf ein und derselben Baustelle ein „ständiger Betrieb" im Sinne dieser Bestimmung begründet wird. Hier wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers, das insgesamt nur etwas über drei Monate dauerte, vom beklagten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen gerade für die Überlassung und den Einsatz an der konkreten Baustelle begründet, für die der Kläger nunmehr die Wegzeitenvergütung begehrt. Damit wurde er „für" diese Baustelle im Sinne der dargestellten Rechtsprechung aufgenommen. Dass die Kollektivvertragsparteien bei ihrer Regelung nicht nur auf die „physisch" auf einer Baustelle aufgenommenen Arbeitnehmer abstellen wollten (in diesem Sinne offenbar Schindler aaO), sondern auch auf jene, völlig außerhalb derselben aufgenommenen Arbeitnehmer (etwa in einem Gasthaus), die aber für die Baustelle arbeiten sollen, ergibt sich schon daraus, dass es offenbar darum geht, Mehraufwendungen für den Arbeitnehmer, die er durch das zusätzliche Anreiseerfordernis hat, abzugelten.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls ausgehend von der bereits vorhandenen Rechtsprechung nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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