OGH 12Os14/74 (RS0094135)

OGH12Os14/7419.3.1974

Rechtssatz

Nicht die Beschaffenheit (Tauglichkeit) des als Mittel der Drohung verwendeten Instruments (hier: ungeladener Gastrommelrevolver), sondern die Eignung der geäußerten Drohung, dem Opfer die Verwirklichung eines ihm unmittelbar bevorstehenden (imminenten) Übels an Leib und Leben in Aussicht zu stellen, wenn der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung der Drohung des damit angekündigten Angriffs gegen seine Person erwarten konnte, bildet das entscheidende Kriterium.

Normen

StGB §142 C

12 Os 14/74OGH19.03.1974

Veröff: EvBl 1974/242 S 522 = ZfRV 1974 H4,307

12 Os 91/75OGH22.09.1975

Ähnlich; Beisatz: Hier: "Wasserpistole" als brauchbares und geeignetes Mittel einer räuberischen Drohung im Sinne der §§ 142, 143 StGB. (T1)

10 Os 148/75OGH18.12.1975

Ähnlich; Beisatz: Schreckschußrevolver (T2)

11 Os 27/76OGH21.04.1976

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Verwendung der Attrappe einer Faustfeuerwaffe kann eine Drohung sowohl mit gegenwärtiger Gefahr für Zeit und Leben als auch mit dem Tod sein. (T3)

9 Os 21/77OGH22.03.1977

Ähnlich; Beisatz: Pistolenattrappe daher taugliches Mittel zur Drohung im Sinne des § 142 Abs 1 StGB. (T4)

9 Os 42/78OGH09.05.1978

Ähnlich; Beisatz: Drohung mit Sprengstoffexplosion bei Banküberfall. (T5)

11 Os 80/81OGH09.09.1981

Vgl auch; Beisatz: Konkludente Raubdrohung durch Verstellen des Weges, Zuruf: "Überfall, Geld her" und Vortäuschen des Besitzes einer Schusswaffe. (T6)

13 Os 89/84OGH12.07.1984

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zur schweren Nötigung. (T7)

15 Os 52/16kOGH27.06.2016

Auch; Beisatz: Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt auch dann vor, wenn diese – unter Anwendung eines objektiv‑individuellen Maßstabs – ernst gemeint erscheint, sie der Täter aber gar nicht verwirklichen kann oder will, weshalb auch der Einsatz eines zur Ausführung untauglichen Mittels eine relevante Drohung nicht ausschließt. Ob die angedrohte Gefahr daher tatsächlich bestand, betrifft keinen entscheidenden Umstand. (T8)

14 Os 58/16kOGH02.08.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740319_OGH0002_0120OS00014_7400000_001

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