OGH 15Os52/16k

OGH15Os52/16k27.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Umar I***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. März 2016, GZ 35 Hv 8/16z‑24, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00052.16K.0627.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Umar I***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. Jänner 2016 in Wien der Bankangestellten einer Filiale der U***** Martina H***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 7.350 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er einen Blankozahlschein auf das Kassenpult legte, auf dem „Das ist Überfall, kein Panik“ geschrieben stand, und der Genannten eine Sprengstoffgürtelattrappe zeigte, die er um seinen Bauch gewickelt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; ihr kommt keine Berechtigung zu.

Die undifferenziert ausgeführte Mängel‑ (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) referiert zum einen die Urteilsfeststellungen zum Tathergang und zur subjektiven Tatseite, zum anderen die Aussagen von Bankangestellten als Zeugen, und behauptet anschließend, dass „die Beweisergebnisse ... keine Feststellungen“ zuließen, „die eine Gefahr für Leib oder Leben ergeben“, weshalb „Aktenwidrigkeit und Unvollständigkeit“ vorliege.

Abgesehen davon, dass damit Nichtigkeit aus Z 5 zweiter und fünfter Fall nicht angesprochen wird (zu den Begriffen siehe RIS-Justiz RS0118316 und RS0099431), betrifft die Frage, ob tatsächlich eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bestand, keinen für die Verwirklichung des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB entscheidenden Umstand, liegt doch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auch vor, wenn diese – unter Anwendung eines objektiv‑individuellen Maßstabs – ernst gemeint erscheint, sie der Täter aber gar nicht verwirklichen kann oder will, weshalb auch der Einsatz eines zur Ausführung untauglichen Mittels eine relevante Drohung nicht ausschließt (vgl Eder‑Rieder in WK 2 StGB § 142 Rz 28f; RIS-Justiz RS0094135).

Indem der Beschwerdeführer – in Form einer Aufklärungsrüge (Z 5a) – reklamiert, das Erstgericht habe es unterlassen, die Zeugin H***** zu befragen, ob sie den Sprengstoffgürtel als Attrappe erkannt habe, legt er nicht dar, wodurch er an der Ausübung des ihm zustehenden Rechts (§ 249 Abs 1 StPO) gehindert gewesen wäre, die begehrte Frage selbst zu stellen (RIS‑Justiz RS0115823).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit der Behauptung, es läge „nach den Beweisergebnissen ... kein Raub, sondern Erpressung nach § 144 StGB vor“, prozessordnungswidrig nicht an den Urteilsfeststellungen (US 4 f; RIS‑Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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