OGH 4Ob308/74 (RS0084216)

OGH4Ob308/7419.3.1974

Rechtssatz

Wesentlich ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der Hauptware oder Hauptleistung in der Weise besteht, dass der Erwerb der Hauptware oder die Inanspruchnahme der Hauptleistung Voraussetzung dafür ist, in den Genuss des angekündigten, angebotenen oder zu gewährenden zusätzlichen Vorteils zu gelangen. Ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der im geschäftlichen Verkehr nur allgemein entfalteten Erwerbstätigkeit des Werbenden genügt nicht.

Normen

UWG §9a Abs1
ZugG §1

4 Ob 304/74OGH19.03.1974

Beisatz: ABC-Buchklub (T2) Veröff: ÖBl 1974,110

4 Ob 308/74OGH19.03.1974

Beisatz: Taxispesenersatz (T1) Veröff: SZ 47/31 = ÖBl 1974,117

4 Ob 347/76OGH21.09.1976

Beisatz: Abonnenten-Pass (T3) Veröff: ÖBl 1977,43

4 Ob 331/78OGH06.06.1978

Auch; Beisatz: Heinrich Heine - versilberter Zuckerlöffel. (T4) Veröff: ÖBl 1979,12

4 Ob 301/79OGH20.02.1979

nur: Wesentlich ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der Hauptware oder Hauptleistung in der Weise besteht, dass der Erwerb der Hauptware oder die Inanspruchnahme der Hauptleistung Voraussetzung dafür ist, in den Genuss des angekündigten, angebotenen oder zu gewährenden zusätzlichen Vorteils zu gelangen. (T5) Veröff: ÖBl 1979,66

4 Ob 398/79OGH11.12.1979

Auch; nur T5

4 Ob 114/90OGH12.06.1990

Auch; Beisatz: Der notwendige Zusammenhang muss zur Zeit des Kaufentschlusses gegeben sein; werden nach dem Geschäftsabschluss Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann liegt keine Zugabe vor. Die dem Ziel und Zweck des Zugabenverbotes zuwiderlaufenden werblichen Wirkungen müssen spätestens bei Vertragsabschluss (Kaufentschluss) wirksam geworden sein. (T6) Veröff: WBl 1990,379 (Nitsche)

4 Ob 77/93OGH27.07.1993

nur T5; Veröff: MR 1993,196 = ÖBl 1993,250 = WBl 1994,33

4 Ob 203/99bOGH13.09.1999

Auch; Beis wie T6 nur: Der notwendige Zusammenhang muss zur Zeit des Kaufentschlusses gegeben sein; werden nach dem Geschäftsabschluss Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann liegt keine Zugabe vor. (T7)

4 Ob 108/08yOGH26.08.2008

Beisatz: Die bloße Einschaltung eines Dritten, der eine wegen ihres wettbewerbswidrigen Anlockeffekts verpönte Zugabe ankündigt, beseitigt den für die Zugabeneigenschaft geforderten inneren Zweckzusammenhang zwischen dem zu fördernden Hauptgeschäft und der Zugabenankündigung nicht. Insoweit haftet der Dritte für die Förderung des Abschlusses fremder Hauptgeschäfte. (RS0124002). (T8)

Dokumentnummer

JJR_19740319_OGH0002_0040OB00308_7400000_002

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