OGH 7Ob10/74 (RS0047190)

OGH7Ob10/7421.2.1974

Rechtssatz

Jede Leistung eines Ehegatten an den anderen, die über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht, kann nach § 1435 ABGB zurückverlangt werden, wenn jene Umstände nachträglich weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn des Geschäftes die Grundlage der Leistung gebildet hatten.

Normen

ABGB §92 C
ABGB §1435

7 Ob 10/74OGH21.02.1974
8 Ob 558/77OGH14.12.1977

Vgl

7 Ob 582/79OGH15.03.1979
1 Ob 568/80OGH30.04.1980

Veröff: SZ 53/71 = JBl 1981,153

4 Ob 569/80OGH02.12.1980

Vgl auch; nur: Jede Leistung eines Ehegatten an den anderen, die über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht, kann nach § 1435 ABGB zurückverlangt werden. (T1)

1 Ob 591/82OGH05.05.1982

Veröff: SZ 55/70 = MietSlg 34602 = MietSlg 34605(17)

8 Ob 578/84OGH08.11.1984

Beisatz: Dies setzt nicht die Auflösung der Ehe dem Bande nach voraus, sondern trifft auch dann zu, wenn bei aufrechter Ehe die Ehegemeinschaft aufgehoben wurde und die Grundlage der Leistung weggefallen ist. (T2)

1 Ob 502/91OGH13.02.1991

Auch; Beisatz: Jener Teil der Leistung, der im Rahmen der Unterhaltspflicht und Beistandspflicht des Entreicherten lag, ist abzuziehen. (T3)

2 Ob 111/02sOGH25.09.2003

nur T1; Beisatz: Leistungen zur Erstellung beziehungsweise Ausstattung einer Ehewohnung sind nicht als Erfüllung der Beistandspflicht anzusehen. (T4)

7 Ob 23/08wOGH15.05.2008
6 Ob 76/12pOGH22.06.2012

Beisatz: Hier: Über die Beistandspflicht hinausgehende Pflegeleistungen. (T5)

6 Ob 149/14aOGH29.01.2015

Beis wie T5; Beisatz: Der Nutzen liegt bei der Erbringung von Pflegeleistungen in der Ersparnis andernfalls erforderlicher Fremdpflegekosten. Siehe bereits 6 Ob 76/12p. (T6)<br/>Beisatz: Derartige Fremdpflegekosten werden regelmäßig brutto ermittelt. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19740221_OGH0002_0070OB00010_7400000_001

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