Rechtssatz
Jede Leistung eines Ehegatten an den anderen, die über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht, kann nach § 1435 ABGB zurückverlangt werden, wenn jene Umstände nachträglich weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn des Geschäftes die Grundlage der Leistung gebildet hatten.
8 Ob 558/77 | OGH | 14.12.1977 |
Vgl |
4 Ob 569/80 | OGH | 02.12.1980 |
Vgl auch; nur: Jede Leistung eines Ehegatten an den anderen, die über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht, kann nach § 1435 ABGB zurückverlangt werden. (T1) |
8 Ob 578/84 | OGH | 08.11.1984 |
Beisatz: Dies setzt nicht die Auflösung der Ehe dem Bande nach voraus, sondern trifft auch dann zu, wenn bei aufrechter Ehe die Ehegemeinschaft aufgehoben wurde und die Grundlage der Leistung weggefallen ist. (T2) |
1 Ob 502/91 | OGH | 13.02.1991 |
Auch; Beisatz: Jener Teil der Leistung, der im Rahmen der Unterhaltspflicht und Beistandspflicht des Entreicherten lag, ist abzuziehen. (T3) |
2 Ob 111/02s | OGH | 25.09.2003 |
nur T1; Beisatz: Leistungen zur Erstellung beziehungsweise Ausstattung einer Ehewohnung sind nicht als Erfüllung der Beistandspflicht anzusehen. (T4) |
6 Ob 76/12p | OGH | 22.06.2012 |
Beisatz: Hier: Über die Beistandspflicht hinausgehende Pflegeleistungen. (T5) |
6 Ob 149/14a | OGH | 29.01.2015 |
Beis wie T5; Beisatz: Der Nutzen liegt bei der Erbringung von Pflegeleistungen in der Ersparnis andernfalls erforderlicher Fremdpflegekosten. Siehe bereits 6 Ob 76/12p. (T6)<br/>Beisatz: Derartige Fremdpflegekosten werden regelmäßig brutto ermittelt. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19740221_OGH0002_0070OB00010_7400000_001
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