OGH 4Ob56/73 (RS0104131)

OGH4Ob56/7310.7.1973

Rechtssatz

Daß der Dienstnehmer wiederholt auf die Verantwortung, die er bei der Arbeit zu tragen hatte, hingewiesen wurde, ersetzt nicht die für den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtvernachlässigung in der Regel erforderliche vorangegangene Verwarnung wegen bereits unterlaufener Pflichtverletzungen (Kuderna, Das Entlassungsrecht 72, Arb 7638).

SW: Arbeitnehmer

 

Normen

GewO 1859 §82 litf

4 Ob 56/73OGH10.07.1973

Veröff: SozM IA/d,1125

9 ObA 41/94OGH16.03.1994

Auch; nur: Die für den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtvernachlässigung in der Regel erforderliche vorangegangene Verwarnung wegen bereits unterlaufener Pflichtverletzungen (Kuderna, Das Entlassungsrecht 72. (T1); Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 176/94OGH28.09.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Ermahnung ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Dienstnehmer die Bedeutung und das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt und der Verstoß mit Rücksicht auf sein besonderes Gewicht die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausschließt. (T3)

9 ObA 34/95OGH26.04.1995

Auch; nur T1; Beis wie T3

9 ObA 109/95OGH12.07.1995

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T2

9 ObA 133/95OGH27.09.1995

Auch; nur T1; Beis wie T3

9 ObA 329/97sOGH26.11.1997

Auch; Beis wie T3

8 ObA 124/99iOGH27.05.1999

Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T3

9 ObA 163/01pOGH11.07.2001

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 29/02hOGH08.05.2002
9 ObA 6/07hOGH25.06.2007

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Ermahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Dienstnehmer die Bedeutung oder das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt bzw der Verstoß gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19730710_OGH0002_0040OB00056_7300000_003

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