OGH 3Ob30/73 (RS0003380)

OGH3Ob30/736.3.1973

Rechtssatz

Für die Berechnung der einzelnen in Beschwerde gezogenen Zuweisungen durch den Meistbotsverteilungsbeschluss sind mehrere Zuweisungen nur zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ansprüche verschiedener Gläubiger können ebensowenig zusammengerechnet werden wie Ansprüche eines einzelnen Gläubigers, wenn dessen Forderungen auf verschiedenen Rechtstiteln beruhen.

Normen

EO §65 D
EO §239
JN §55
ZPO §528 F1

3 Ob 30/73OGH06.03.1973

Veröff: SZ 46/29

3 Ob 108/78OGH12.09.1978
3 Ob 2026/96dOGH18.12.1996
3 Ob 184/01gOGH21.11.2001

nur: Für die Berechnung der einzelnen in Beschwerde gezogenen Zuweisungen durch den Meistbotsverteilungsbeschluss sind mehrere Zuweisungen nur zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. (T1)

3 Ob 99/02hOGH24.04.2002

Vgl; Beisatz: Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts im Verteilungsverfahren ist der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot Verwiesenen. Für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist somit die in Beschwerde gezogene Zuweisung maßgeblich. (T2)

3 Ob 90/02kOGH18.12.2002

Auch; nur T1

3 Ob 28/04wOGH20.10.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts im Verteilungsverfahren ist der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot Verwiesenen. (T3)

3 Ob 318/05vOGH25.01.2006

nur T1

3 Ob 278/07iOGH10.04.2008

Beisatz: Hier: Forderungen aus fünf (verschiedenen) Exekutionstiteln bzw gesonderten Klageanmerkungen gemäß § 27 WEG. (T4)

8 Ob 86/18gOGH25.06.2018

Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19730306_OGH0002_0030OB00030_7300000_004

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