OGH 3Ob99/02h

OGH3Ob99/02h24.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Gen. mbH, ***** vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wider die verpflichteten Parteien 1. Heinrich-Michael Z***** und 2. Maria-Christine Z*****, beide vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft

in Wiener Neustadt, wegen 10 Mio S (= 726.728,34 EUR) sA (hier

45.813,16 S = 3.329,37 EUR), infolge Revisionsrekurses der Gemeinde

N*****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 7. Februar 2002, GZ 13 R 227/01g-124, womit der Verteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Oberpullendorf vom 20. Juli 2001, GZ 5 E 93/97h-116, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand ist die Verteilung der Ertragsüberschüsse aus der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.

Das Erstgericht wies der Gemeinde N***** unter 3. zur vollständigen Berichtigung der Kommunalsteuer für 1996 von 23.426 S aufgrund des Rückstandsausweises vom 27. Februar 1997 und für Grundsteuer A und B, Straßenbeleuchtung, Kanalbenützung und restlicher Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 16. Mai 1997 22.387,16 S, insgesamt daher 45.813,16 S zu.

Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichtes (ua) dahin ab, dass dieser Betrag der betreibenden Partei zugewiesen wird; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Gemeinde N***** ist entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 128 Abs 4 EO bestimmt sich die Erlassung des Verteilungsbeschlusses bei der Zwangsverwaltung nach den für die Meistbotsverteilung aufgestellten Vorschriften. Es hat somit auch hier der Grundsatz zu gelten, dass Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts im Verteilungsverfahren der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot Verwiesenen ist (vgl Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 25). Für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist somit die in Beschwerde gezogene Zuweisung maßgeblich, die hier die auch im Verteilungsverfahren geltende Grenze des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht übersteigt (vgl RIS-Justiz RS0002341).

Der Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte