OGH 3Ob28/04w

OGH3Ob28/04w20.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Opperer und Dr. Gerhard Schartner, Rechtsanwälte in Telfs, sowie anderer betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei C***** GmbH, *****, wegen 36.336,42 EUR sA und anderer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei Gemeinde R*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Dezember 2003, GZ 2 R 386/03h-132, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Silz vom 17. Juli 2003, GZ 2 E 666/97m-127, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist die Verteilung des Meistbots aus der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, wobei auf dieses Verfahren die Vorschriften der EO idF vor der EO-Nov 2000 anzuwenden sind, somit auch § 239 Abs 3 EO aF.

Die Revisionsrekurswerberin, eine Tiroler Gemeinde, begehrt die Zuweisung ihrer von den Vorinstanzen nicht berücksichtigten Forderungen von 4.233,72 EUR samt verzeichneter Kosten im Vorzugsrang. Es handelt sich hiebei um Forderungen laut Rückstandsausweisen vom 22. März 1999 und vom 17. Mai 1999 für Grundsteuer B, Kommunalsteuer, Mahngebühren, diverse Müllgebühren (Biomüll, Müllgrundgebühr und Wertschleifen), Wasserbenützungsgebühren, Kanalbenützungsgebühren und Zählermiete. Keine dieser angemeldeten Forderungen übersteigt - auch bei Zusammenrechnung mehrerer Fälligkeiten und Hinzurechnung der auf sie jeweils entfallenden Verfahrenskosten - 4.000 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Im Meistbotsverteilungsverfahren nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch des auf das Meistbot verwiesenen (vst. Senat SZ 68/93 u.a.; RIS-Justiz RS0053201). Die Beschränkungen des § 528 ZPO gelten zufolge § 78 EO auch für den Revisionsrekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss. Der Revisionsrekurs ist ungeachtet § 239 Abs 3 EO aF gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche kommt gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN nur in Frage, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Auch für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels sind mehrere in Beschwerde gezogene Zuweisungen in einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (SZ 46/29; 3 Ob 184/01g, JBl 2002, 383 = ÖBA 2002, 573 [Arnold] mwN; 3 Ob 90/02k ua). Dies ist hier nicht der Fall, weil bei der Beurteilung des Teilnahmeanspruchs des auf das Meistbot verwiesenen betreibenden Gläubigers für die in den Rückstandsausweisen enthaltenen Steuern bzw Abgaben im Besonderen für die Frage der vorrangigen Berücksichtigung völlig unterschiedliche Kriterien anzuwenden sind. Da somit diese nicht zusammenzurechnenden Forderungen, deren Zuweisung die betreibende Gläubigerin vor dem Rekursgericht begehrt hat, jeweils unter 4.000 EUR liegen, war der gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Stichworte