OGH 3Ob2026/96d

OGH3Ob2026/96d18.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei Verein S*****, vertreten durch Dr.Roland Reichl und Dr.Wolfgang Zankl, Rechtsanwälte in Salzburg, und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Veronika P*****, wegen S 8.320 sA und anderer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der Bestandzinsgläubigerin Z-*****AG,***** vertreten durch Dr.Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 14.Dezember 1995, GZ 53 R 1032/95m-182, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12.April 1995, GZ 7 E 868/92-177, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verteilte nach zwei gesonderten Verteilungstagsatzungen am 13.1.1994 (zur Verteilung der Erlöse aus dem Freihandverkauf vom 28.10.1992 in Höhe von S 62.295,30) und am 23.8.1994 (zur Verteilung der Erlöse aus späteren Freihandverkäufen, Versteigerungen und verfallender Kaution in Höhe von S 65.062) die Erlöse des Verkaufes der bei der Verpflichteten gepfändeten Fahrnisse. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind die Forderungen der Revisionsrekurswerberin, die als Bestandzinsgläubigerin am 22.3.1991 eine pfandweise Beschreibung erwirkt hatte. Sie wurde zu diesen Verteilungstagsatzungen geladen und brachte jeweils vor den Verteilungstagsatzungen Forderungsanmeldungen ein, und zwar am 4.1.1994 (ON 147) zur Verteilungstagsatzung vom 13.1.1994 über die Forderung an Kapital S 14.080, 12 % Zinsen aus S 14.080 vom 5.3.1991 bis 13.1.1994 S 4.824,75, Kapital S 21.120, 12 % Zinsen aus S 21.120 vom 5.2.1991 bis 13.1.1994 S 7.448,32, gerichtlich bestimmten Kosten S 20.520,43, insgesamt S 67.993,50 zuzüglich der später verzeichneten Kosten und weiterlaufenden Zinsen. Zum Nachweis dieser Forderung verwies die Revisionsrekurswerberin "auf die vorbezogenen Akten" (d.s. 7 E 868/92, 15 C 464/91t, 15 C 676/91v, 7 E 820/92) "und das Pfändungsprotokoll". Zur Verteilungstagsatzung vom 5.7.1994, die in der Folge auf den 23.8.1994 verlegt wurde, meldete die Revisionsrekurswerberin am 17.6.1994 (ON 166/2) folgende Forderungen an: Kapital S 14.080, 12 % Zinsen aus S 14.080 vom 5.3.1991 bis 5.7.1994 S 5.632, Kapital S 21.120, 12 % Zinsen aus S 21.120 vom 5.2.1991 bis 5.7.1994 S 8.659,20, gerichtlich bestimmte Kosten S 20.520,43, Kapital S 80.678,01, 12 % Zinsen aus S 18.876,41 vom 5.4.1991 bis 4.5.1991 S 182,47, 12 % Zinsen aus S 34.326,81 vom 5.5.1991 bis 4.6.1991 S 331,83, 12 % Zinsen aus S 49.777,21 vom 5.6.1991 bis 4.7.1991 S 481,18, 12 % Zinsen aus S 65.227,61 vom 5.7.1991 bis 4.8.1991 S 630,53, 12 % Zinsen aus S 80.678,01 vom 5.8.1991 bis 5.7.1994 S 28.237,30, gerichtlich bestimmte Kosten S 13.213,56, insgesamt S 193.766,51, zuzüglich der später verzeichneten Kosten und weiterlaufenden Zinsen. Zum Nachweis dieser Forderung verwies die Revisionsrekurswerberin "auf die vorbezogenen Akten" (d.s. 7 E 868/92, 15 C 464/91t, 15 C 676/91v, 7 E 820/92, 15 C 2928/91w, E 6736/93) "und das Pfändungsprotokoll".

Das Erstgericht ließ die Forderungsanmeldungen der Revisionsrekurswerberin unberücksichtigt, weil die richterlichen Pfandrechte vom 31.7.1991 (für vollstreckbare Forderungen von S 14.080 zu 7 E 4440/91 und von S 21.120 zu 7 E 5164/91) zum Zeitpunkt des Verkaufs der Fahrnisse am 28.10.1992 bereits gemäß § 256 Abs 2 EO erloschen gewesen seien, sonstige richterliche Pfandrechte dem Pfändungsprotokoll nicht zu entnehmen seien und die Forderungsanmeldung nicht als qualifizierte Anmeldung einer Bestandzinsforderung gemäß § 1101 ABGB angesehen werden könne. Der bessere Rang des gesetzlichen Pfandrechts gemäß § 1101 ABGB müsse ausdrücklich in der Anmeldung geltend gemacht werden; Bestand und Höhe einer Forderung, für die dieser besondere Rang in Anspruch genommen werden könne, müßten ausdrücklich angeführt und nachgewiesen werden. Ansonsten könne eine Zuweisung aus dem Verkaufserlös nur nach Maßgabe eines - hier bereits erloschenen - Pfändungspfandrechts erfolgen. Die Forderungsanmeldungen machten weder ein gesetzliches Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB noch den besseren Rang in irgendeiner Weise geltend und enthielten auch kein Vorbringen über das Bestehen einer Bestandzinsforderung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Bestandzinsgläubigerin nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, welche formellen Mindestanforderungen an die Anmeldung bevorrangter Bestandgeberpfandrechte zu stellen seien, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, die Eigenschaft der Rekurswerberin als Bestandzinsgläubiger sei dem Gericht wohl aus dem Akt 7 Nc 3/91 über die pfandweise Beschreibung diverser Möbelstücke der Verpflichteten ander Adresse S*****, A*****straße 53/Dachboden, bekannt. Abgesehen davon, daß in dieser pfandweisen Beschreibungnur ein geringer Teil jener Postzahlen aufscheine, deren Erlös bei den Verteilungstagsatzungen vom Jänner und August 1994 verteilt worden sei, sodaß ein Pfandrang hinsichtlich der übrigen verkauften Fahrnisse nicht auf die pfandweise Beschreibung gestützt werden könnte, könntenderartige amtsbekannte Umstände nur insoweit berücksichtigt werden, als sie das Gericht dazu verpflichten, den Vermieter zur Verteilungstagsatzung zu laden. Dies enthebe den Bestandgeber jedoch nicht von der in § 285 Abs 3 EO enthaltenen Verpflichtung, ihre bevorrangten Forderungen ordnungsgemäß anzumelden. Wer einenbesseren Pfandrang als die gerichtlich betreibenden Parteiengeltend machen wolle, müsse dieses bessere Recht ausdrücklich und detailliert in seiner Anmeldung behaupten. Der Pfandvorrang sei daher in der Anmeldung konkret unter Angabe des Rechtsgrundes und der Entstehungszeit zu behaupten und zu bescheinigen. Die beiden Anmeldungen der Rekurswerberin entsprächen diesen Erfordernissen nicht. Sie enthielten keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Inanspruchnahme eines bevorrangten Bestandgeberpfandrechtes. Die bloße Anführung von Geschäftszahlen früherer, bereits beendeter Exekutionsverfahren und Titelakten ersetze nicht die ausdrückliche Parteienbehauptung. Auch der Anschluß einzelner Aktenstücke aus diesen Verfahren als Beilagen der Anmeldungen könne das fehlende Vorbringen nicht ersetzen. Dahingestellt bleiben könne, ob allfällige, über den Umfang der pfandweisen Beschreibung 7 Nc 3/91 hinausgehende Pfändungshandlungen in jenen Verfahren, in denen das gerichtliche Pfandrecht der früher betreibenden Partei erloschen gewesen sei, noch weiterhin die Wirkungeiner das bevorrangte Bestandgeberpfandrecht sichernden gerichtlichen Anmeldung im Sinn des § 1101 ABGB behalten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Bestandzinsgläubigerin ist nicht zulässig.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes wird der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil des Verteilungsbeschlusses erhoben und ist somit unabhängig von den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Mehrere Zuweisungen sind nämlich nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN). Ansprüche verschiedener Gläubiger können ebensowenig zusammengerechnet werden wie Ansprüche eines einzelnen Gläubigers, wenn dessen Forderungen auf verschiedenen Rechtstiteln beruhen (SZ 46/29). Haben zwei Instanzen übereinstimmend den Teilnahmeanspruch der Rechtsmittelwerberin verneint, ist nach den Grundsätzen des Jud 56 neu ein weiterer Rechtsweg auch dann ausgeschlossen, wenn der Verteilungsbeschluß nach Verkauf von Fahrnissen auf Grund eines Rekurses eines anderen betreibenden Gläubigers abgeändert wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte