OGH 8Ob152/72 (RS0021167)

OGH8Ob152/7229.8.1972

Rechtssatz

Das Bestandrecht bildet ein vererbliches Vermögensrecht. Derjenige, auf den das Recht im Erbweg oder durch ein Legat übergeht, ist Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters.

Normen

ABGB §1116a

8 Ob 152/72OGH29.08.1972

Veröff: MietSlg 24162

7 Ob 250/73OGH17.01.1974

Veröff: MietSlg 26138

7 Ob 769/76OGH16.12.1976
7 Ob 539/77OGH17.03.1977
1 Ob 611/79OGH30.05.1979
3 Ob 550/79OGH09.04.1980

Vgl auch

6 Ob 731/81OGH30.09.1981

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 33188

1 Ob 667/82OGH15.09.1982

nur: Das Bestandrecht bildet ein vererbliches Vermögensrecht. Derjenige, auf den das Recht im Erbweg übergeht, ist Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters. (T2)

5 Ob 562/84OGH19.06.1984

nur T2

3 Ob 518/92OGH29.04.1992

Auch

1 Ob 512/95OGH27.01.1995

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 258/98dOGH29.10.1998

nur: Das Bestandrecht bildet ein vererbliches Vermögensrecht. (T3)<br/>Beisatz: Auch befristete Bestandverträge werden durch den Tod des Mieters nicht aufgehoben. (T4)<br/>Beisatz: Das Mietverhältnis wird zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T5)

5 Ob 8/99hOGH26.05.1999

Vgl auch; Beis wie T5

1 Ob 28/03dOGH14.10.2003

Auch; Beisatz: Ein Legat kann jedenfalls auch einen gültigen Titel für die Begründung eines Bestandverhältnisses darstellen. (T6)

5 Ob 258/08iOGH03.03.2009

Vgl; Beisatz: Fehlt es an gemäß § 14 MRG eintrittsberechtigten Personen oder wollen diese das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder fällt das Mietverhältnis gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wird das Mietverhältnis zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T7)<br/>Beisatz: Der Eintritt der Erben in den Bestandvertrag vollzieht sich ex lege und bedarf keiner Erklärung. (T8)<br/>Veröff: SZ 2009/31

9 Ob 20/10xOGH24.03.2010

Ähnlich; nur: Das Bestandrecht bildet ein Vermögensrecht. (T9)<br/>Beisatz: Ein Verzicht auf diese vermögenswerte Rechtsposition stellt - ebenso wie die Ausräumung der Prozessrisiken - eine im Leistungsaustausch als Entgelt zu veranschlagende Gegenleistung des Verzichtenden dar. (T10)

2 Ob 65/12sOGH14.03.2013

nur T3; Auch Beis wie T8

6 Ob 2/14hOGH15.05.2014

Auch; Beisatz: Der Eintritt des Erben in den Vertrag wird mit der Rechtskraft der Einantwortung ex lege vollzogen. (T11)

1 Ob 95/17bOGH29.11.2017

Auch

5 Ob 8/19sOGH25.04.2019

Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19720829_OGH0002_0080OB00152_7200000_001

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