OGH 2Ob297/71 (RS0027170)

OGH2Ob297/7125.5.1972

Rechtssatz

Unzumutbarkeit eines Berufswechsels, wenn sich der Geschädigte in seiner Stellung einen gewissen Aufstieg und soziale Sicherheit verspricht (Postzusteller), die er als nicht voll einsatzfähiger Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft nicht im gleichen Maß erwarten kann (qualifizierter Hilfsarbeiter in der metallverarbeitenden und plastikverarbeitenden Industrie).

Normen

ABGB §1304 A1
ABGB §1325 D7

2 Ob 297/71OGH25.05.1972

Veröff: EvBl 1972/318 S 605 = SozM IA/e,1033

8 Ob 110/73OGH19.06.1973

Vgl auch; Beisatz: Eine Umschulungspflicht besteht nur so weit, als damit keine nennenswerte Verschlechterung der sozialen Lebensstellung und der Art des Berufes verbunden ist (keine Umschulung einer Lehrerin, die mit einem Posten als Schulleiterin rechnen konnte, auf Berufe wie Karteiführerin, Werkstättenschreiberin, Fakturistin oder Hilfskraft in der Statistik oder Kalkulation). (T1)

8 Ob 505/76OGH04.02.1976

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 49/19 = ZVR 1976/361 S 379

2 Ob 176/76OGH08.10.1976

Vgl auch; Beisatz: Umschulung von Verkäuferin auf Heimarbeiterin unzumutbar. (T2) Veröff: ZVR 1977/132 S 181

2 Ob 199/79OGH22.01.1980

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Rauchfangkehrer (T3)

2 Ob 35/87OGH14.06.1988

Vgl auch

2 Ob 110/88OGH20.12.1988

Auch; Beis wie T1 nur: Eine Umschulungspflicht besteht nur so weit, als damit keine nennenswerte Verschlechterung der sozialen Lebensstellung und der Art des Berufes verbunden ist. (T4) Veröff: ZVR 1989/203 S 374

2 Ob 227/07gOGH28.04.2008

Vgl auch; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Die Schadensminderungspflicht kann auch in einer zumutbaren Umschulung bestehen. (T5)

2 Ob 100/10kOGH08.07.2010

Beis wie T5; Beis wie T4; Beisatz: Die Prüfung der Zumutbarkeit einer Umschulung oder der Annahme einer anderen als der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit (als Spezialfall der Schadensminderungspflicht) kann nur einzelfallbezogen erfolgen. (T6); Beisatz: Sie richtet sich nach vielen verschiedenen Kriterien (zB jeweils erzielbares Einkommen, Alter des Geschädigten, Sorgepflichten, Sicherheit des Arbeitsplatzes uam), was eine generalisierende Betrachtungsweise, die vom Obersten Gerichtshof vorzugeben wäre, ausschließt. (T7)

4 Ob 146/19bOGH28.01.2020

nur T4; Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19720525_OGH0002_0020OB00297_7100000_002

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