OGH 2Ob110/88

OGH2Ob110/8820.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz K***, 8966 Aich-Assach 52, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer, Rechtsanwalt in Schladming, wider die beklagte Partei Franz B***, Maurermeister, 5541 Altenmarkt 23, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger jun. Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 493.210,78 s.A., infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6. Juni 1988, GZ 3 R 89/88-82, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 28. Jänner 1988, GZ 3 Cg 34/87-74, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision des Beklagten wird nicht Folge gegeben; hingegen wird der Revision des Klägers Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des bestätigten Teiles insgesamt zu lauten hat:

"Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger S 493.210,78 samt 4 % Zinsen aus S 215.452,68 vom 19. Juni 1984 bis 10. April 1986, aus S 373.210,78 ab 11. April 1986 bis 12. Juni 1986 und aus S 493.210,78 seit 13. Juni 1986 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von 4 % Zinsen aus S 215.452,68 für die Zeit vom 25. Mai 1984 bis 18. Juni 1984 wird abgewiesen. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 113.687,05 (darin S 640,-- Barauslagen und S 10.168,30 Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Der Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger die mit S 32.287,75 (darin keine Barauslagen und S 2.935,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 17.559,80 (darin keine Barauslagen und S 1.596,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Am 8. März 1966 erlitt der Kläger durch einen vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Mit Anerkenntnisteilurteil des Erstgerichtes vom 14. Juni 1967, 3 Cg 38/67, wurde die Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden des Klägers aus diesem Unfall festgestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger, ausgehend davon, daß seine Schadenersatzansprüche aus dem Unfall bis einschließlich des Jahres 1980 außergerichtlich verglichen worden seien, für die Zeit ab 1981 a) für alle Zukunft unter Einbeziehung der psychischen Alterationen ein restliches Schmerzengeld von S 160.000,-- und b) Ersatz von Verdienstentgang im Betrage von S 333.210,78 (zusammen daher S 493.210,78 s.A.). Der Kläger sei wegen der Unfallsfolgen außerstande, seinen erlernten Beruf als Kraftfahrzeugmechaniker auszuüben. Schwere Arbeiten könne er nicht mehr verrichten, mittelschwere nur kurzfristig und selbst leichte nur mit gewissen Einschränkungen, sodaß für ihn überhaupt nur noch eine Tätigkeit als Botengänger oder Torwart in Betracht komme. Es sei ihm trotz mehrfacher Bemühungen nicht gelungen, eine zumutbare Arbeit zu finden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er wendete - soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz - ein, daß bei der wegen des bereits konstanten Gesundheitszustandes des Klägers nunmehr vorzunehmenden Schmerzengeldglobalbemessung alle auf diesen Anspruch bisher geleisteten und unter Berücksichtigung der Inflation aufzuwertenden Zahlungen anzurechnen seien. Nach Aufwertung dieser zwischen 23. November 1966 und 2. Februar 1981 erbrachten Zahlungen von S 135.000,-- ergebe sich, daß dem Kläger kein weiterer Schmerzengeldanspruch mehr zustehe. Das Begehren auf Ersatz von Verdienstentgang sei schon deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht arbeitsunfähig, sondern sehr wohl in der Lage sei, diverse Berufe auszuüben. Dazu sei er entsprechend seiner Schadensminderungspflicht verhalten. Er habe jedoch niemals eine ernstliche und sinnvolle Rehabilitation versucht.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 160.000,-- s.A. an Schmerzengeld zu und wies das Mehrbegehren auf Ersatz des Verdienstentganges von S 333.210,78 s.A. ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Der Kläger erlitt am 8. März 1966 - damals 19-jährig - als Lenker eines Mopeds einen vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall, bei welchem er die nachfolgenden, schweren Verletzungen davontrug:

Ein sehr schweres Schädel-Hirn-Trauma mit frontobasalem Schädelbruch, Gehirnquetschung mit Abgang von Hirnbrei aus dem Bereich der Stirngegend links, sowie eine Erblindung des linken Auges. Auf Grund des Gutachtens des Facharztes für Nervenund Geisteskrankheiten Dr. R*** vom 23. Oktober 1967 steht fest, daß beim Kläger psychische Veränderungen im Sinne eines leichten posttraumatischen Psychosyndroms mit leichter Ermüdbarkeit, Herabsetzung der Merkfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit, eine Störung des affektiven Antriebs und der Initiative, vorwiegend alles Ausfälle von seiten des Stirnhirns, bestehen, außerdem ein Hirnstrombild, welches von der Norm abwich. In der Zusammenfassung des Gutachtens werden die Veränderungen als Folge einer Hirnquetschung mit hauptsächlicher Einwirkung auf das Stirnhirn beurteilt. Aus neurologischer Sicht wurde eine entsprechende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit angenommen, und zwar bis Dezember 1966 mit 100 %, danach bis Juni 1967 mit 50 %, danach bis Mitte des Jahres 1968 mit 30 % und danach für dauernd mit 20 %. In einem Schmerzkatalog für die Zeit vom Unfall bis Ende 1969 wurden Schmerzen starken Grades mit 7 Tagen, Schmerzen mit mittleren Grades mit 15 Tagen und Schmerzen leichten Grades mit 120 Tagen angenommen. Auf Grund eines Fachgutachtens von Prof. Dr. C*** vom 12. Jänner 1968 steht fest, daß beim Kläger keine Veränderungen im Bereiche des Achsenskelettes oder der Extremitäten nachweisbar waren, und somit aus dem Fachgebiet der Orthopädie keine Unfallsfolgen bestanden. Auf Grund des augenfachärztlichen Gutachtens Dr. R*** vom 3. Februar 1968 steht fest, daß als unfallskausale Folgen mehrfache Knochenbrüche im Bereiche der vorderen Schädelbasis (und zwar des Stirnbeins, der Schädelbasis sowie eine Zertrümmerung des knöchernen Daches beider Augenhöhlen) beim Kläger eingetreten sind, mit einer offenen Hirnverletzung und Querschnittschädigung des linken Sehnerves (Zerreißung oder schwere Quetschung) und in deren Folge eine dauernde Erblindung des linken Auges. Am rechten Auge wurde ein unbedeutender Brechungsfehler mit normaler Sehschärfe gefunden. Schmerzen im engeren Sinn, die das Ausmaß bzw. die Dauer des vom neurologischen Sachverständigen auf Grund der Gesamtverletzung eingeschätzten Schmerzkomplexes vergrößern würden, sind vom augenärztlichen Standpunkt nicht anzunehmen, zumal der Sehnerv selbst nicht schmerzempfindlich ist; hingegen können Zustände körperlichen Mißbehagens, die mit der einseitigen Erblindung bzw. mit der Anpassung an den Verlust des plastischen Sehens verbunden sind, zumindest für die Anpassungszeit zusammengerafft mit etwa 50 Tagen leichten Dauerschmerzen entsprechend angenommen werden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist vom augenärztlichen Standpunkt bis Dezember 1966 mit 50 v.H. und danach als Dauerschädigung mit 25 v.H. anzunehmen. Infolge des Verlustes des plastischen Sehens sowie auch einer gewissen Unfallgefährdung des einzigen sehtüchtig verbliebenen Auges ist vom Standpunkt des Augenfacharztes die weitere Ausübung des Berufes als Mechaniker nicht mehr zumutbar. Auf Grund eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Univ.Doz. Dr. Otto E*** vom 4. Juni 1980 steht fest, daß als Folge der Unfallverletzungen noch ein leichtgradiges organisches Psychosyndrom als Ausdruck einer posttraumatischen cerebralen Leistungsverminderung, eine lokale neuralgische Empfindlichkeit im Bereiche der linken Stirngegend und eine Abschwächung des Geruchssinnes bestehen. Im EEG sind noch diskrete Herdveränderungen der linken Stirngegend nachweisbar. Im Vergleich zur letzten Begutachtung durch Dr. R*** am 23. Oktober 1987 ist im wesentlichen ein identischer Befund feststellbar gewesen. Eine wesentliche objektive Besserung ist nicht objektivierbar. Neurologisch-psychiatrischerseits beträgt die unfallbedingte Dauerinvalidität 20 %. Eine weitere neurologische Untersuchung durch Dr. Otto E*** am 20. Februar 1984 ergab keine Befundänderung. Das organische Psychosyndrom findet sich nicht stärker ausgeprägt als damals. Ebenso ist der EEG-Befund gleichbleibend. Die vom Kläger behauptete Verschlimmerung der Kopfschmerzen und der Vergeßlichkeit konnten nicht objektiviert werden. Insbesondere ergaben die psychologischen Testuntersuchungen keine Verschlechterung der geistigen Leistungsfähigkeit. Vom neurologisch-psychiatrischen Standpunkt ist der Kläger auch keineswegs arbeitsunfähig. Der neurologische Dauerschaden beträgt nach wie vor 20 %. Bei der Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. Herwig U*** am 13. September 1985 fanden sich von neurologisch-psychiatrischer Seite kausal zum gegenständlichen Unfallgeschehen als Folge eines sehr schweren Schädel-Hirn-Traumas leichte zentral-vegetative Störungen; eine Hyposmie beidseits sowie ein leichtes organisches Psychosyndrom, vorwiegend von Seite des Stirnhirns. Es ist dabei eine geringe, an der Grenze zu einer mittelschweren, Leistungsbeeinträchtigung festzustellen, sodaß von neurologisch-psychiatrischer Seite kausal zum gegenständlichen Unfallsgeschehen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gerechtfertigt ist. Sowohl von neurologisch-psychiatrischer Seite als auch auf Grund psychometrischer Testuntersuchungen war keine maßgebliche Verschlimmerung der subjektiven Beschwerdesymptomatik gegenüber den Vorgutachten Dr. R*** und Dr. E*** zu objektivieren. Zur Frage, inwieweit der Kläger auf Grund der neurologisch-psychiatrischen Verletzungsfolgen in seiner Leistungsfähigkeit vermindert und nicht mehr in der Lage ist, seinen erlernten Beruf als KFZ-Mechaniker auszuüben, ist festzustellen, daß dem Kläger schwere Arbeiten nicht zugemutet werden können. Mittelschwere Arbeiten sind wegen der Störung der Konzentrationsfähigkeit, besonders unter Zeitdruck, und wegen der besonders unter längerer Tätigkeit nachweisbaren Reaktionsschwankungen und dem Leistungsabfall im Reaktionsverhalten nur kurzfristig zumutbar. Leichte Arbeiten sind zumutbar, wobei aber die Einschränkung besteht, daß Arbeiten, die eine wesentliche Konzentrationsfähigkeit und Eigeninitiative erfordern, nicht zumutbar sind. In diesem Leistungskalkül ist die Beeinträchtigung durch die Erblindung des linken Auges nicht enthalten. Auf Grund des Gutachtens des Facharztes für Augenheilkunde Dr. S*** vom 4. November 1985 steht fest, daß es sich um einen Schwund des linken Sehnervs nach dem gegenständlichen Unfall durch eine sogenannte Querschnittläsion handelt. Am linken Auge besteht keine Lichtempfindung mehr. Das linke Auge weicht wegen des Nichtgebrauchs etwas nach außen ab, schielt also etwas nach außen. In der Augenbrauengegend beiderseits und am Nasenrücken finden sich leicht entstellende Narben, welche bei der Arbeitsplatzsuche hinderlich sind. Das rechte Auge ist normal, ebenso das Sehvermögen an diesem Auge. Eine Stabsichtigkeit, wie im Gutachten Dr. R*** angeführt, konnte nicht festgestellt werden. Die Tätigkeit als KFZ-Mechaniker ist wegen der Verletzungsgefahr des rechten Auges und des Fehlens eines normalen räumlichen Sehens - es besteht nur ein Ersatzraumsehen - von augenärztlicher Seite nicht zu empfehlen und nicht mehr zumutbar. Es können jedoch auch von einem Einäugigen verschiedene andere Berufe erlernt werden bzw. es kann eine Umschulung erfolgen. Auf Grund der SV-Gutachten Prof. Dr. Alois T*** steht fest, daß hinsichtlich der durch die Unfallverletzungen eingetretenen Dauerfolgen der Augenfacharzt einen Schwund des linken Sehnerves mit völliger Erbildung des linken Auges, leichte Seitenabweichung des linken Augapfels, entstellende Narben im Bereiche der Augenbrauengegend und des Nasenrückens festgestellt hat. Durch den Ausfall des Sehvermögens am linken Auge ist auch ein Verlust des räumlichen Sehens eingetreten. Der Nervenfacharzt fand eine subjektiv angegebene Druckempfindlichkeit des linken Stirnnerves, die glaubhaft ist, weiters eine Verminderung des Geruchssinnes sowie leichte zentral-vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens. Aus psychiatrischer Sicht wird eine gewisse Vergeßlichkeit, eine depressive Verstimmung, eine Verlangsamung des Gedankenablaufes sowie eine Verminderung der Konzentrations- und Merkfähigkeit mit rascherer Ermüdbarkeit festgehalten. Faßbare neurologische Seitendifferenzen konnten nicht objektiviert werden. Aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht waren keine Unfallsfolgen feststellbar. Auf Grund der Tatsache, daß der Kläger nicht mehr in der Lage ist, räumlich zu sehen, ist er als Automechaniker nicht mehr einsatzfähig. Diese völlige Berufsunfähigkeit im erlernten Beruf als KFZ-Mechaniker ist zur Gänze auf die gegenständlichen Unfallsfolgen zurückzuführen. Die aus den Unfallsverletzungen des Klägers resultierenden Schmerzen sind, global nach Tagen zusammengefaßt und unter Bedachtnahme auf den Wechsel der Schmerzintensität und die allmähliche Zunahme schmerzfreier Intervalle wie folgt einzuschätzen:

Schmerzen starken Grades 10 Tage

Schmerzen mittleren Grades 22 Tage

Schmerzen leichten Grades 355 Tage.

Der Kläger besuchte 8 Klassen Volksschule. Anschließend trat er als Mechanikerlehrling bei der Firma A***-P*** in Schladming ein und besuchte nebenbei die Berufsschule für Automechaniker in Eibiswald, die er als Automechanikergeselle abschloß. Danach nahm er mit 3. Jänner 1966 in der Auto-Werkstätte des Eduard H*** in Schladming eine Stelle als KFZ-Mechanikergeselle an. In dieser Stellung war er bis zum gegenständlichen Unfall vorwiegend mit Autoreparaturen befaßt. Sein Nettoeinkommen betrug im Jänner 1966 S 1.447,32, im Feber 1966 S 1.206,34. Im März 1966 arbeitete er 60 Stunden und erhielt dafür netto S 585,79. Weiters erhielt er für die Zeit vom 1. Jänner 1966 bis 8. März 1966 anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von S 516,51 netto. Nach dem Unfall nahm der Kläger am 31. Mai 1966 seine frühere Tätigkeit in der Autowerkstätte Eduard H*** wieder auf. Dabei mußte aber festgestellt werden, daß der Kläger keinesfalls in der Lage war, die Tätigkeit eines Automechanikers, so wie bis zum Unfall, zu verrichten, weshalb er diese Tätigkeit sogleich wieder aufgeben mußte. Am 13. Juli 1966 machte er noch einmal einen Versuch. Dabei mußte er aber endgültig zur Kenntnis nehmen, daß er seinen erlernten Beruf als Automechaniker nicht mehr ausüben könne. In den Folgejahren ging der Kläger keiner regelmäßigen Beschäftigung mehr nach. Zwischendurch arbeitete er bis zum Jahr 1980 kurze Zeit bei Baufirmen oder verrichtete fallweise Gelegenheitsarbeiten. Zuletzt arbeitete er in der Zeit vom 11. Mai 1981 bis 25. Mai 1981 bei der Firma N*** & N*** in Mandling. Dieses Dienstverhältnis wurde aber noch während der Probezeit durch Kündigung seitens des Arbeitgebers aufgelöst. Der Verdienst des Klägers im genannten Zeitraum betrug S 2.230,--. Als arbeitsuchend war der Kläger letztmalig im Jahre 1969 (beim Arbeitsamt Liezen, Zweigstelle Gröbming) gemeldet, seither aber nicht mehr, sodaß ihm auch keine Stellen angeboten wurden. Der Kläger bezieht von der A*** U***,

Landesstelle Graz, eine Versehrtenrente. In der Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1985 bezog er Rentenleistungen in Höhe von netto S 135.441,60. Weiters erhält er von der

D***-V*** seit 1. Oktober 1972 laufende Zahlungen

in Höhe von derzeit (und zwar seit 1. August 1979) S 845,-- monatlich. Diese Zahlungen werden für entgangenen Verdienst geleistet. In der Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1985 erhielt er für insgesamt 60 Monate S 50.700,--. Wenn sich der gegenständliche Unfall nicht ereignet hätte und der Kläger daher weiterhin in seiner beruflichen Stellung, wie bis zum gegenständlichen Unfall, verblieben wäre, hätte er fiktiv in der Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1985 ein Nettoeinkommen von S 582.717,30 erzielen können. Auf Grund des medizinischen Leistungskalküls ist der Kläger in der Lage, die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einem Ersatzteillager, bzw. als Materialausgeber zu verrichten. Der Materialausgeber arbeitet dauernd im Stehen und Gehen, gelegentlich (bis zu 1/3 der Arbeitszeit) in gebückter Haltung, fallweise über dem Kopf, bei in der Regel leichter bis mittelschwerer Körperbelastung (beim Heben und Tragen). Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sind nicht berufstypisch. Eine solche Tätigkeit wäre auch zum damaligen Zeitpunkt auf dem Arbeitsmarkt am ehesten realisierbar gewesen. Außerdem ist mit dieser Tätigkeit ein gewisser Bezug zur ursprünglichen beruflichen Tätigkeit des Klägers gegeben. Aus der Erwerbstätigkeit eines Materialausgebers hätte der Kläger in der Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1985 fiktiv ein Nettoeinkommen von S 415.805,01 erzielen können. Der Kläger ist durch die Unfallfolgen zwar in mehrfacher Weise behindert, gleichwohl aber noch teilweise erwerbsfähig und aus diesem Grunde auch in den Arbeitsprozeß eingliederungsfähig. Der Kläger hat aber keinen ernsthaften, insbesondere aber keinen zielführenden Versuch einer Wiedereingliederung in eine regelmäßige Erwerbstätigkeit unternommen, bzw. auch keine zu einer konkreten Erwerbsmöglichkeit führende Umschulung, die ihm zumutbar gewesen wäre, auf sich genommen. Die vom Kläger unternommenen Versuche, einer Wiedereingliederung (bei Baufirmen, bzw. zuletzt als Fließbandarbeiter) waren von vorneherein zum Scheitern verurteilt, weil der Kläger nicht auf seine speziellen Behinderungen Bedacht genommen hatte. Die besten Erfolgsaussichten auf Wiedereingliederung hätten unmittelbar nach der Rehabilitation nach dem Unfall bestanden. Mit jedem weiteren Jahr nach Abschluß der medizinischen Rehabilitation verringerten sich die Chancen auf eine berufliche Wiedereingliederung.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, da die Schmerzengeldansprüche des Klägers bis Ende 1980 vom Haftpflichtversicherer des Beklagten außergerichtlich im Vergleichswege liquidiert worden seien, werde nur noch restliches Schmerzengeld ab 1981 verlangt. Das Schmerzengeld sei unter Berücksichtigung aller körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzungen global festzusetzen, wobei eine ergänzende Schmerzengeldbemessung nicht dazu führen dürfe, daß der Verletzte insgesamt mehr zugesprochen erhielte als bei einer einmaligen Globalbemessung. Im Sinne ständiger Rechtsprechung seien führere Teilzahlungen bei der endgültigen Schmerzengeldbemessung entsprechend der inzwischen gesunkenen Kaufkraft des Geldes aufzuwerten. Dabei stelle aber die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung nur einen im Rahmen der Bemessung zu berücksichtigenden Umstand dar, der dem Schädiger keinen selbständigen Aufwertungsanspruch hinsichtlich seiner Teilzahlungen gewähre. Im Anlaßfall sei zur Abgeltung des Gesamtkomplexes der Schmerzempfindungen des Klägers unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes sowie mit Berücksichtigung der namhaften Dauerfolgen ein Globalbetrag von S 350.000,-- angemessen. Für die Ausmessung des Schmerzengeldes sei der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in I. Instanz maßgeblich. Es stehe fest, daß auf den Schmerzengeldanspruch des Klägers bis Jahresende 1980 Teilzahlungen von insgesamt S 117.000,-- geleistet wurden. Da bekanntlich zwischen dem Unfallstag und dem Schluß der Verhandlung eine nicht unbedeutende Änderung des inneren Geldwertes eingetreten sei, müßten diese Teilzahlungen gewissermaßen "aufgewertet" werden, und zwar entsprechend dieser Kaufkraftminderung auf etwa S 200.000,--, in welchem Ausmaß das insgesamt gebührende Schmerzengeld getilgt erscheine. Dem Kläger sei daher noch das restlich begehrte Schmerzengeld von S 160.000,-- zuzuerkennen, um damit seine gesamten Schmerzengeldansprüche abzugelten. Hinsichtlich des Verdienstentganges sei davon auszugehen, daß der Kläger zwar auf Grund der Verletzungsfolgen seinen erlernten Beruf als Automechaniker nicht mehr ausüben könne. Er sei aber nicht erwerbsunfähig, sondern entsprechend der verbliebenen restlichen Erwerbsfähigkeit in der Lage, andere leichte Tätigkeiten, etwa die eines Materialausgebers, zu verrichten. In einem solchen Fall obliege dem Schädiger der Nachweis, daß der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen habe. Der durch eine Körperverletzung in seiner Erwerbsfähigkeit Beschränkte müsse sich auf seinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges anrechnen lassen, was er aus einem ihm zumutbaren, von ihm aber ausgeschlagenen Erwerb zu beziehen schuldhaft unterlassen habe. Was dem Geschädigten im Einzelfall auf Grund der Schadensminderungspflicht zumutbar sei, bestimmte sich nach den Interessen beider Teile und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wobei eine nennenswerte Verschlechterung der sozialen Lebensstellung und der Art des Berufes nicht hingenommen werden müsse. Beim Kläger liege eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht vor. Auch wenn ihm zuzubilligen sei, daß er beim Unfall schwere Verletzungen mit Dauerfolgen davongetragen habe und in mehrfacher Hinsicht behindert sei, sei er aber immerhin noch teilweise erwerbsfähig und aus diesem Grund eingliederungsfähig. Daß diese Eingliederung in den mehr als 20 Jahren seit dem Unfall nicht stattgefunden habe, sei dem Kläger selbst anzulasten, weil er keinen ernsthaften, insbesondere aber keinen zielführenden Versuch einer Wiedereingliederung in eine regelmäßige Erwerbstätigkeit unternommen bzw. auch keine zu einer konkreten Erwerbsmöglichkeit führende Umschulung, die ihm zumutbar gewesen wäre, auf sich genommen habe. Seine Versuche einer Wiedereingliederung bei Baufirmen bzw. zuletzt als Fließbandarbeiter seien von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen, weil er nicht auf seine speziellen Behinderungen Bedacht genommen habe. Der Kläger hätte sich vielmehr zur möglichen Wiedereingliederung an die dafür in Betracht kommenden Institutionen wenden müssen, die ihm für diese Zwecke mit Rat und Tat behilflich gewesen wären. Dies habe er jedoch nicht getan. Er sei wohl im Jahre 1969 einmal beim Arbeitsamt als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen, habe sich danach aber nicht mehr als arbeitssuchend gemeldet, weshalb ihm auch keine Stellen angeboten worden seien. Die besten Erfolgsaussichten auf Wiedereingliederung hätten in der Zeit nach dem Unfall unmittelbar nach der Rehabilitation bestanden. Mit jedem weiteren Jahr nach Abschluß der medizinischen Rehabilitation hätten sich die Chancen auf eine berufliche Wiedereingliederung verringert. Wegen seines erlernten Berufes als Automechaniker sei es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, etwa eine Dauerstellung als Materialausgeber oder eine ähnliche Tätigkeit mit einem ihm angepaßten Anspruchserfordernis zu erlangen, zumal mit solcher Tätigkeit auch ein gewisser Bezug zum ursprünglichen Beruf bestanden hätte. Eine solche Stellung sei seinerzeit auf dem Arbeitsmarkt auch realisierbar gewesen. Daß der Kläger zielführende Bemühungen dieser Ausrichtung nicht unternommen habe, bedeute eine schuldhafte Versäumnis, die ihm als Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last falle. Es sei daher sein fiktiver Verdienstentgangsanspruch als Automechanikergeselle um den fiktiven Verdienst eines Materialausgebers zu kürzen. Der Kläger begehre Ersatz von Verdienstentgang im Zeitraum 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1985. Er müsse sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung alle in dieser Zeit zu berücksichtigenden Empfänge anrechnen lassen. Sein fiktives Nettoeinkommen als Mechanikergeselle betrage für den genannten Zeitraum S 582.717,30. Da sich aus den in der gleichen Zeit gewährten Rentenleistungen der A***, den Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Beklagten ("Donau"), den tatsächlichen Lohnbezügen und dem fiktiven Einkommen aus Betätigung als Materialausgeber eine Gesamtsumme von S 604.176,61 ergebe, habe der Kläger daher im Anspruchszeitraum keinen Verdienstentgang erlitten. Die Berufungen beider Streitteile blieben erfolglos; das Berufungsgericht sprach aus, daß der Revision des Beklagten (Berufungsstreitwert S 160.000,--) gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei; es erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellung des Erstgerichtes als unbedenklich und zur abschließenden rechtlichen Beurteilung ausreichend und billigte auch die rechtliche Beurteilung der I. Instanz.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger beantragt, gestützt auf die Anfechtungsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung; der Beklagte macht den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO geltend und strebt die Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung ab; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Beide Streitteile beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 und 2 ZPO), jene der Kläger ist auch berechtigt.

I. Zur Revision des Klägers:

Die vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, soweit das Berufungsgericht feststelle, daß zwar nur eine geringe, doch immerhin eine tatsächliche und auch nützenswerte Wiedereingliederungschance bestanden habe bzw. eine solche Chance nicht ausschließbar gewesen sei, hätte es bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der vom Kläger geltend gemachte Verdienstentgang in der fraglichen Zeit ihm auch zuzusprechen sei. Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Schädiger den Nachweis erbringen, daß der Verletzte eine konkrete Erwerbsmöglichkeit ohne zureichende Gründe ausgeschlagen habe. Im gesamten Verfahren sei weder jemals behauptet noch bewiesen worden, daß der Kläger eine konkrete Erwerbsmöglichkeit ausgeschlagen habe, vielmehr habe das Beweisverfahren lediglich ergeben, daß, wie das Berufungsgericht selbst konzediere, nur eine geringe Wiedereingliederungschance bestanden habe, die der Kläger nicht genützt habe. Davon, daß er es verabsäumt habe, eine konkrete Arbeitschance zu nützen, sei im gesamten Verfahren nicht die Rede gewesen.

Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Nach Lehre und Rechtsprechung muß sich derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit durch eine Körperverletzung gemindert wurde, auf seinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges anrechnen lassen, was er in einem ihm zumutbaren, von ihm aber ausgeschlagenen Erwerb zu verdienen schuldhaft unterlassen hat (SZ 49/19; SZ 48/27; EvBl. 1972/318; ZVR 1971/126; SZ 24/180; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 266). Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist anzunehmen, wenn der Schädiger den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, daß der Geschädigte eine konkrete Erwerbsmöglichkeit grundlos ausgeschlagen hat, während der Nachweis der bloßen abstrakten Möglichkeit, durch eine anderweitige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern oder auszugleichen, nicht hinreicht (SZ 49/19; SZ 48/27; EvBl. 1965/127; ZVR 1971/126 u. a.). Der Geschädigte muß nicht jede beliebige Erwerbsmöglichkeit ergreifen; nur wenn er einen zumutbaren Erwerb ausschlägt, muß er sich das Entgangene anrechnen lassen (ZVR 1977/132; EvBl. 1972/318; ZVR 1971/126 u.a.). Die Frage, ob dem Geschädigten wegen Nichtausnützung des Restes seiner Arbeitskraft eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zur Last fällt, ist nach der allgemeinen Lage am Arbeitsmarkt und den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (EvBl. 1973/55; ZVR 1976/361; u.a.). Eine Umschulungspflicht besteht nur soweit, als damit keine nennenswerte Verschlechterung der sozialen Lebensstellung und der Art des erlernten Berufes verbunden ist (ZVR 1976/361 u.a.). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet und wird berücksichtigt, daß nach den Feststellungen des Erstgerichters der Kläger noch eine Tätigkeit als Materialausgeber bzw. als Mitarbeiter verrichten könnte und eine solche Tätigkeit zum damaligen Zeitpunkt (Anfang der 70-er Jahre) auf dem Arbeitsmarkt "am ehesten realisierbar" gewesen wäre und nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T***, auf welches das Erstgericht ausdrücklich verwies, für den Kläger unter der ihm zumutbaren Voraussetzung des sogenannten Tagespendelns in den Jahren 1970 bis 1974, also in den Jahren der Hochkonjunktur eine wenn auch geringe, so doch immerhin tatsächliche Chance einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß auf einem Dauerarbeitsplatz als Lagerhelfer (Materialausgeber) bestanden hat und daß die Erlangung einer derartigen Beschäftigung, rechtzeitige Bemühungen des Klägers vorausgesetzt, nicht auszuschließen ist, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dem Schädiger sei der Beweis gelungen, daß der Geschädigte eine konkrete Erwerbsmöglichkeit ausgeschlagen hat. Der Nachweis einer bloß abstrakten Möglichkeit, durch eine anderwertige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern, reicht aber, wie oben dargelegt, nicht aus, um dem Geschädigten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht anzulasten. Der Kläger muß sich daher von dem Ausspruch auf Verdienstentgang nicht jene Beträge anrechnen lassen, die er durch eine Beschäftigung als Materialausgeber hätte verdienen können, sondern nur die im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Rentenleistungen der Sozialversicherungsträger, Zahlungen des Haftpflichtversicherers und den Lohn bei der kurzzeitigen Tätigkeit bei der Firma N*** & N***. Werden diese Beträge von dem festgestellen fiktiven Nettoeinkommen, das der Kläger ohne den Unfall als Automechaniker in der Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1985 erzielt hätte, abgezogen, findet der vom Kläger geltend gemachte Verdienstentgangsbetrag von

S 333.210,78 in dem verbleibenden Differenzbetrag jedenfalls Deckung, sodaß ihm in Abänderung der Urteiler der 2. Instanz dieser Betrag zuzusprechen war. Der Verjährungseinwand des Beklagten wurde schon vom Erstgericht unter Hinweis auf das rechtskräftige Feststellungserkenntnis zutreffend als nicht gerechtfertigt erkannt. Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen. Eine Zuerkennung von Prozeßzinsen ist erst ab dem Tag nach der Klagszustellung gerechtfertigt. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten 1. Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf den §§ 41 und 50 ZPO.

II. Zur Revision des Beklagten:

Der Beklagte führt aus, das Berufungsgericht hätte Feststellungen über den Zeitpunkt und die Höhe sämtlicher Teilzahlungen an Schmerzengeld durch den Haftpflichtversicherer an den Kläger treffen müssen. Daraus hätte sich nicht eine Gesamtleistung von S 117.000,--, sondern von insgesamt S 135.000,-- ergeben. Dieser Betrag wäre auf Grund des Verbraucherpreisindex aufzuwerten gewesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes dürfe die Geldwertverdünnung keinesfalls nur einen Umstand darstellen, der im Rahmen der Schmerzengeldglobalbemessung zu berücksichtigen sei. Wenn der Verbraucherpreisindex auch nur anhand einiger Warengruppen erstellt werde, so sei er immer noch am ehesten in der Lage, die Inflation bei geleisteten Schmerzengeldteilzahlungen im Zusammenhang mit einer vorzunehmenden Globalbemessung zu berücksichtigen. Werte man nun die mit Widmung Schmerzengeld geleisteten Teilzahlungen nach dem Verbraucherpreisindex auf, so ergebe sich ein Betrag von mehr als S 300.000,--, womit jedenfalls sämtliche Schmerzen aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall abgegolten seien. Das Schmerzengeldbegehren wäre daher abzuweisen gewesen. Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.

Was die Höhe des Schmerzengeldanspruches des Klägers anlangt, ist davon auszugehen, daß er im Sinne des § 1325 ABGB Anspruch auf

den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld hat. Dieses Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen des Verletzten sowie der Art und der Schwere seiner Verletzungsfolgen, nach freier Überzeugung des Gerichtes global festgesetzt werden. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zur Zeit des Schlusses der Verhandlung in 1. Instanz (ZVR 1974/22; ZVR 1976/265 u.a.). Zu berücksichtigen ist hiebei auch eine seit der Schädigung eingetretene wesentliche Verminderung der Kaufkraft des Geldes (ZVR 1974/222; ZVR 1976/143; ZVR 1983/346 u.a.). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß frühere Teilzahlungen bei der endgültigen Bemessung des Schmerzengeldes entsprechend der inzwischen gesunkenen Kaufkraft des Geldes aufzuwerten sind (ZVR 1976/113; ZVR 1980/19 u.a.). Dabei stellt jedoch die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung lediglich einen im Rahmen der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigenden Umstand dar, gewährt aber dem Schädiger nicht einen selbständigen Aufwertungsanspruch hinsichtlich seiner Teilzahlungen (ZVR 1980/233; ZVR 1983/126; ZVR 1985/50 u.a.).

Entgegen der Auffassung der Revision ist daher in der Auffassung des Berufungsgerichtes, auch die Berücksichtigung der Verminderung der Kaufkraft des Geldes in Form der "Aufwertung" der Schmerzengeldteilzahlungen habe unter Anwendung des § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichtes ohne Bindung an den Index der Verbraucherpreise als einzigen Wertmesser zu erfolgen, keine Fehlbeurteilung zu erblicken. Darüberhinaus pflichtet das Revisionsgericht dem Berufungsgericht bei, daß unter Anwendung der oben dargelegten Grundsätze den mehrfachen schweren Verletzungen des Klägers, dem komplizierten Heilungsverlauf, den beträchtlichen Schmerzperioden und den schwerwiegenden Dauerfolgen sowie den erheblichen psychischen Beeinträchtigungen ein Gesamtschmerzengeld von S 470.000,-- als Globalabgeltung angemessen ist. Damit wäre aber selbst bei Unterstellung der vom Beklagten errechneten Aufwertung der Schmerzengeldteilzahlungen auf insgesamt ca. S 310.000,-- der Schmerzengeldzuspruch von S 160.000,-- an den Kläger jedenfalls berechtigt. Der von der Revision gewünschten weiteren Feststellungen bedurfte es daher nicht.

Es war somit auch der Revision des Beklagten ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 40 ZPO.

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