OGH 1Ob108/72 (RS0012126)

OGH1Ob108/7224.5.1972

Rechtssatz

Auf Grund eines Urteiles, das die Ersitzung einer Dienstbarkeit feststellt, kann die Einverleibung des Rechtes im öffentlichen Buch erfolgen. Über den Einverleibungsanspruch kann jedoch auch ein Leistungsurteil ergehen. Begehrte der Kläger ein Feststellungsurteil und erließ das Prozeßgericht ein Leistungsurteil, liegt keine Verletzung des § 405 ZPO vor, weil mit beiden Formulierungen nur ein und dasselbe Ergebnis angestrebt und erreicht wird.

Normen

ABGB §523 Bb
ABGB §1498
ZPO §405 BII
ZPO §226 IIB9

1 Ob 108/72OGH24.05.1972
6 Ob 523/77OGH10.02.1977

Ähnlich; SZ 50/23

1 Ob 7/80OGH30.04.1980
2 Ob 568/80OGH16.12.1980

nur: Auf Grund eines Urteiles, das die Ersitzung ener Dienstbarkeit feststellt, kann die Einverleibung des Rechtes im öffentlichen Buch erfolgen. Über den Einverleibungsanspruch kann jedoch auch ein Leistungsurteil ergehen. (T1)

8 Ob 546/86OGH19.06.1986

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren insbesondere wegen Rechtsbestreitung durch Beklagten zugelassen; die Frage, ob statt oder neben Feststellungsbegehren eine Leistungsklage möglich ist, wird offengelassen. (T2)

2 Ob 36/03pOGH13.03.2003

nur T1; Beisatz: Hier: Ersitzung des Eigentumsrechtes. (T3)

1 Ob 230/03kOGH18.03.2004

Auch; Beisatz: Gegen eine Kumulierung des Feststellungsbegehrens mit dem Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit bestehen keine Bedenken. (T4)

6 Ob 140/05iOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine Verbindung der auf §523 ABGB gestützten Feststellung mit dem Begehren auf grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit zulässig. (T5); Veröff: SZ 2005/104

9 Ob 117/06fOGH09.05.2007

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass nach der Rechtsprechung auf Grund eines Urteils, mit dem das Bestehen einer Dienstbarkeit festgestellt wird, deren Eintragung ins Grundbuch erfolgen kann, bedeutet nicht, dass sich die Bedeutung des Feststellungsurteils in der Verbücherung des Rechtes erschöpft. (T6)

7 Ob 108/07vOGH30.05.2007

Vgl auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19720524_OGH0002_0010OB00108_7200000_002

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