OGH 1Ob70/72 (RS0043485)

OGH1Ob70/724.5.1972

Rechtssatz

Die Rechtsrüge, mit der die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Vorinstanzen bekämpft wird, kann - wenn außer der Urkunde keine Beweise für den Willen des Erblassers vorliegen - nur Erfolg haben, wenn die Auslegung durch die Vorinstanzen mit den Sprachregeln unvereinbar oder unlogisch ist, oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden (so schon SZ 25/85; SZ 26/49; 8 Ob 124/70 EvBl 1971/34 S 69; 7 Ob 129/70; 3 Ob 92/71 - 3 Ob 94/71, 3 Ob 110/71 - 3 Ob 112/71). Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (so schon 5 Ob 129/65; 7 Ob 129/70).

Normen

ZPO §503 Z4 E4c18

1 Ob 70/72OGH04.05.1972

Veröff: NZ 1973,187 = ZfRV 1973 H2,139

1 Ob 14/73OGH21.03.1973
5 Ob 618/76OGH22.06.1976

nur: Die Rechtsrüge, mit der die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Vorinstanzen bekämpft wird, kann - wenn außer der Urkunde keine Beweise für den Willen des Erblassers vorliegen - nur Erfolg haben, wenn die Auslegung durch die Vorinstanzen mit den Sprachregeln unvereinbar oder unlogisch ist, oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden. (T1)

1 Ob 583/77OGH07.06.1977

nur T1

1 Ob 728/78OGH08.11.1978

nur T1

7 Ob 608/79OGH19.04.1979

nur T1

5 Ob 714/80OGH16.12.1980
1 Ob 532/82OGH21.04.1982

nur T1

5 Ob 655/83OGH06.12.1983

Veröff: NZ 1984,130

8 Ob 2130/96kOGH17.10.1996

nur T1

1 Ob 161/98bOGH23.03.1999
7 Ob 189/99sOGH01.09.1999

Vgl auch

1 Ob 139/00yOGH29.08.2000

nur: Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden. (T2)

4 Ob 152/01hOGH10.07.2001

Beisatz: Hier Vertragsauslegung. (T3)

2 Ob 190/08tOGH05.03.2009

Vgl

7 Ob 244/13bOGH29.01.2014

Auch; Beisatz: Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu. Das gilt auch für die Frage, ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre. (T4)

2 Ob 151/18xOGH24.09.2018

Auch; Beis wie T4

2 Ob 165/18fOGH30.10.2018

nur T1

2 Ob 6/19zOGH28.03.2019

Auch; Beisatz: Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass sie – soweit sie dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist – regelmäßig nur dann eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung begründet, wenn sie mit den Sprachregeln unvereinbar oder unlogisch ist oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19720504_OGH0002_0010OB00070_7200000_002

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