OGH 2Ob165/18f

OGH2Ob165/18f30.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der * 2017 verstorbenen E* E*, zuletzt *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erbansprechers R* E*, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Juni 2018, GZ 53 R 43/18i‑52, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E123370

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten sich in getrennten Testamenten wechselseitig als Erben eingesetzt und für den Fall gleichzeitigen Versterbens dieselben Ersatzerben berufen. Nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers soll diese Ersatzerbschaft auch für den Fall gelten, dass der zweitversterbende Gatte nach dem Tod des anderen – wie hier – keine neue letztwillige Verfügung errichtet hatte. Das Rekursgericht hat das unter Hinweis auf den klaren Wortlaut der Verfügung verneint.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt insofern keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass sie– soweit sie mangels Feststellungen zum Willen des Erblassers dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist – regelmäßig nur dann eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung begründet, wenn sie mit den Sprachregeln unvereinbar oder unlogisch ist oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden (RIS‑Justiz RS0043485). Im konkreten Fall könnte die Anordnung der Erblasserin zwar möglicherweise dahin ausgelegt werden, dass die Ersatzerbschaft auch dann anwendbar sein sollte, wenn der Erblasser den anderen Ehegatten zwar überlebt hatte, bei dessen Tod aber nicht mehr testierfähig war. Im vorliegenden Fall steht allerdings gerade nicht fest, wann die Erblasserin testierunfähig wurde. Die deutlich weiter gehende Auslegung des Rechtsmittelwerbers hat das Rekursgericht angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verfügung in jedenfalls vertretbarer Weise abgelehnt.

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