OGH 1Ob75/72 (RS0050099)

OGH1Ob75/7219.4.1972

Rechtssatz

Amtshaftung für die Tätigkeit eines von einer Bezirksverwaltungsbehörde beigezogenen Amtssachverständigen, sinngemäße Anwendung der von der Lehre und von der Rechtsprechung zur Frage des Ermessensmißbrauches aufgestellten Kriterien auch auf die Tätigkeit eines solchen Sachverständigen.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 F

1 Ob 75/72OGH19.04.1972

Veröff: EvBl 1972/315 S 603

1 Ob 7/85OGH20.03.1985

nur: Amtshaftung für die Tätigkeit eines Amtssachverständigen. (T1); Veröff: SZ 58/42 = JBl 1985,628 = EvBl 1985/125 S 624; hiezu Zechner JBl 1986,415

1 Ob 7/87OGH10.06.1987

nur T1

1 Ob 188/02gOGH25.03.2003

Vgl; Beisatz: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt. (T2); Veröff: SZ 2003/28

1 Ob 49/05wOGH24.06.2005

Vgl; Beisatz: Erstattet der Amtssachverständige eines Rechtsträgers ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, so ist diese Tätigkeit nur dann als Hoheitsakt zu qualifizieren, wenn sie einer hoheitlich wahrzunehmenden Verwaltungsmaterie zuzuordnen ist. Hier: Hoheitsakt der öffentlichen Jugendwohlfahrt. (T3); Veröff: SZ 2005/92

1 Ob 79/14wOGH17.06.2014

Auch

1 Ob 79/16yOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19720419_OGH0002_0010OB00075_7200000_001

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