OGH 5Ob61/72 (RS0034778)

OGH5Ob61/7228.3.1972

Rechtssatz

Als Unterlassung der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ist nicht nur ein Ruhen anzusehen, bei dem nicht rechtzeitig ein Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens gestellt wurde, sondern auch ein anderer Stillstand des Prozesses, wie eine Erstreckung der Verhandlung wegen obschwebender Vergleichsverhandlungen, bei der nicht rechtzeitig die Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung beantragt wurde, oder eine Unterbrechung des Verfahrens wegen eines anhängigen präjudiziellen Verwaltungsverfahrens, sofern nach rechtskräftiger Beendigung des Verwaltungsverfahrens nicht ohne unnötigen Aufschub die Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsstreites beantragt wurde.

Normen

ABGB §1497 IVD

5 Ob 61/72OGH28.03.1972
3 Ob 508/82OGH10.03.1982

Auch; nur: Als Unterlassung der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ist nicht nur ein Ruhen anzusehen, bei dem nicht rechtzeitig ein Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens gestellt wurde, sondern auch ein anderer Stillstand des Prozesses. (T1) Beisatz: Versäumung der Frist zum Erlag des Kostenvorschusses. (T2)

2 Ob 50/95OGH29.06.1995

nur T1; Beisatz: Hier: Die klagenden Parteien stellten über ein Jahr keinen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles. (T3)

3 Ob 95/14pOGH23.07.2014

Vgl auch

1 Ob 13/15sOGH03.03.2015

nur T1; Beisatz: Hier: Durch die Unterlassung der Antragstellung gemäß § 261 Abs 4 ZPO hervorgerufener Verfahrensstillstand. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19720328_OGH0002_0050OB00061_7200000_001