OGH 3Ob13/72 (RS0034382)

OGH3Ob13/722.3.1972

Rechtssatz

Rechte verjähren durch Nichtausübung innerhalb der dreißigjährigen Verjährungszeit (§ 1478 ABGB). Die Verjährung selbst beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung (JBl 1958, 522).

Normen

ABGB §1478

3 Ob 13/72OGH02.03.1972

Veröff: EvBl 1972/245 S 463

1 Ob 790/82OGH15.12.1982

nur: Die Verjährung beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung. (T1)

1 Ob 669/89OGH15.11.1989

nur T1

8 Ob 514/95OGH22.06.1995

nur T1

2 Ob 40/97iOGH29.04.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt daher erst zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht. (T2)

2 Ob 118/03xOGH12.06.2003

nur T1; Beisatz: Die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T3)

7 Ob 129/03aOGH30.06.2003

Beis wie T3

7 Ob 128/03dOGH05.08.2003

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

5 Ob 126/03wOGH17.06.2003

nur T1; Beis wie T3

1 Ob 115/05aOGH02.08.2005

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 201/07yOGH11.12.2007

Veröff: SZ 2007/193

3 Ob 219/08iOGH17.12.2008

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 91/10yOGH01.09.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/107

5 Ob 192/10mOGH29.03.2011

nur T1

3 Ob 70/11gOGH11.05.2011

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 9/12gOGH27.02.2012

nur T1; Beis wie T3

9 ObA 46/12yOGH25.07.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dreijährige Verjährungsfrist. (T4)

4 Ob 245/12aOGH18.06.2013

Vgl auch; Beisatz: Geht man von einer grundsätzlichen Verjährbarkeit von vertraglichen Gestaltungsrechten aus, bedarf es der Klärung durch Auslegung des Parteiwillens, ob sich im konkreten Fall aus der Natur des strittigen Ablöserechts dessen Unverjährbarkeit ergibt. (T5)<br/>Beisatz: Die allgemeine Aussage, wonach Gestaltungsrechte grundsätzlich in 30 Jahren verjähren, trifft für die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nicht zu. (T6)

7 Ob 81/14hOGH04.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Wenn keine Bedingung den Schwebezustand bewirkt hat, sondern der Umstand, dass beide Vertragsparteien die Möglichkeit hätten, durch Klagsführung oder Gebrauch von Gestaltungsrechten eine Klärung herbeizuführen, dies aber nicht tun, tritt bei entsprechender Dauer des „Schwebezustandes“ eine Klärung der Rechtslage durch Verjährung ein. <br/>Es unterliegen nämlich auch Gestaltungsrechte der Verjährung. (T7)<br/>

4 Ob 148/15sOGH27.01.2016

Auch; Beisatz: Wird ein Wiederkaufsrecht vom Eintritt bestimmter (wirtschaftlicher) Bedingungen abhängig gemacht, kann die Verjährungsfrist frühestens mit Eintritt des vereinbarten Wiederkaufsfalls zu laufen beginnen. (T8)<br/>

9 ObA 106/21kOGH28.09.2021

Vgl; Beis wie T3

8 Ob 73/21zOGH29.11.2021

Beisatz: Hier:Eine Bürgschaft, die für ein Dauerschuldverhältnis eingegangen wird, stellt ein echtes Dauerschuldverhältnis dar. (T9)<br/>Beisatz: Bezieht sich die Bürgschaftserklärung nicht auf ein bereits entstandene, sondern auf zukünftig immer wieder neu entstehende Verbindlichkeiten für die Dauer des - hier - Kontokorrentverhältnisses, kann man nicht von einem Nichtausüben der Verpflichtung im Sinne des § 1478 ABGB ausgehen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19720302_OGH0002_0030OB00013_7200000_004

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