OGH 11Os4/72 (RS0094222)

OGH11Os4/7226.1.1972

Rechtssatz

Eigenmächtige und vertragswidrige Ausdehnung der Mietdauer allein begründet nicht Veruntreuung eines Mietwagens.

SW: Auto

 

Normen

StGB §133 C

11 Os 4/72OGH26.01.1972

Veröff: MietSlg 24530

13 Os 40/76OGH25.05.1976

Vgl; Beisatz: Veruntreuung, wenn über die Verzögerung der Rückstellung hinaus der ausgedehnte Gebrauch einem Verbrauch gleichkommt. (T1) Veröff: EvBl 1977/12 S 24

13 Os 74/76OGH22.06.1976

Beis wie T1

12 Os 6/77OGH17.02.1977

Beis wie T1

10 Os 22/77OGH27.04.1977

Vgl; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1978/224 S 253

11 Os 199/77OGH24.01.1978

Vgl; Beis wie T1

13 Os 206/77OGH16.02.1978

Vgl; Beisatz: Sechstägiger Gebrauch eines bloß für zwölf Stunden anvertrauten Personenkraftwagen. (T2)

13 Os 98/78OGH08.06.1978
9 Os 66/82OGH29.06.1982

Vgl; Beis wie T1

9 Os 133/82OGH09.11.1982

Vgl auch; Beisatz: So schon EvBl 1971/324. (T3)

9 Os 40/84OGH08.05.1984

Vgl auch; Beis wie T1

10 Os 142/85OGH17.12.1985

Vgl; Beisatz: Zueignung und damit Veruntreuung, wenn der Täter über die eine bloße Verzögerung der Rückstellung hinaus das Mietfahrzeug in einer Weise gebraucht, dass seine Handlungsweise in ihrer Wirkung einer Überführung des Wirtschaftsgutes in sein Vermögen und einer effektiven Vermögensvermehrung entspricht. (T4)

9 Os 52/86OGH21.05.1986

Vgl; Beisatz: Widerrechtliches Verhalten mit - über bloßes Vorenthalten hinausgehendem - Zueignungswillen und Bereicherungstendenz, durch welches die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zu seiner Sache zu gelangen, in Frage stellt er also der Gefahr des endgültigen Verlustes ausgesetzt wurde - Veruntreuung. (T5)

11 Os 26/08wOGH27.05.2008

Vgl; Beisatz: Unter Zueignen iSd § 133 Abs 1 StGB ist eine Überführung eines Gutes bzw des in ihm verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen oder das eines Dritten zu verstehen. Dadurch muss zwar nicht eine dauernde Sachherrschaft über die Sache begründet werden; erforderlich ist aber, dass es sich um eine widerrechtliche (weil sonst nur dem Eigentümer zukommende) Verfügung handelt, die die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel stellt, sie also der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt. Ein Vorenthalten allein ist nicht tatbildlich. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19720126_OGH0002_0110OS00004_7200000_001

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