OGH 13Os206/77

OGH13Os206/7716.2.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Feber 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sulyok als Schriftführers in der Strafsache gegen Erwin A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und 2 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichts vom 24.Oktober 1977, GZ. 20 Vr 498/77-24, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Fritz und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Erwin A des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und 2 (erster Fall) StGB. und des Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 129

Z. 1 StGB. schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Inhaltlich des Urteilsspruchs (Punkt 1./) liegt ihm als Veruntreuung zur Last, sich in Salzburg ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich einen ihm und dem gesondert verfolgten Beteiligten Richard B am 13.Jänner 1977 bis 18 Uhr zur Verwendung übergebenen PKW. des Karl C der Marke Ford 1300, Bj. 1971, mit dem pol. Kennzeichen S 115.866 im Werte von ca. 25.000 S dadurch, daß beide den PKW. für sich behielten und damit ausgedehnte Fahrten unternahmen, anstatt ihn vereinbarungsgemäß am 13.Jänner 1977, 18 Uhr, zurückzustellen, mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte lediglich in dem (zum Punkt 1./ des Urteilssatzes ergangenen) Schuldspruch wegen Veruntreuung mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, sowie im Strafausspruch mit Berufung.

In Ausführung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes bringt er vor, aus den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen könne lediglich abgeleitet werden, daß er den ihm anvertrauten PKW. vorenthalten, nicht aber, daß er sich ihn in Bereicherungsabsicht zugeeignet habe.

Rechtliche Beurteilung

Da das bloße Vorenthalten eines anvertrauten Gutes nach dem § 133 StGB. nicht strafbar sei und der Gebrauch des anvertrauten Fahrzeuges über die vereinbarte Zeit hinaus auch nicht den Tatbestand des § 136 StGB. erfülle, hätte nach Meinung des Beschwerdeführers die rechtsrichtige Beurteilung der ihm als Veruntreuung angelasteten Tat zu einem Freispruch führen müssen. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. 'Zueignen' im Sinn des § 133 StGB. ist das Überführen der Substanz eines dem Täter anvertrauten Gutes (oder des darin verkörperten Wertes) in dessen oder eines Dritten wirtschaftliches Vermögen unter Ausschluß der (faktischen oder rechtlichen) Verfügungsmacht des Berechtigten; das bloße Vorenthalten eines solchen Gutes, also die dessen Substanz und die Rechte des Berechtigten nicht beeinträchtigende Gewahrsamsverweigerung, gegen die dem derart Geschädigten der zivilrechtliche Schutz zur Durchsetzung seines Herausgabeanspruches genügt (vgl. Erl. Bem. zur RV. des StGB., 30 d. Beil. zu den sten. Prot. des NR., XIII. GP., S. 280), entspricht diesem Begriff allerdings nicht, doch kann hier hievon nach den tatsächlichen Urteilsannahmen nicht die Rede sein.

Im vorliegenden Fall beschloß der Beschwerdeführer den Urteilsannahmen zufolge nach der Übernahme des PKWs am 13.Jänner 1977 in Salzburg, sich das ihm (und Richard B) für etwa 12 Stunden zur Verwendung übergebene Fahrzeug anzueignen (es also in sein wirtschaftliches Vermögen einzugliedern und wie ein Eigentümer zu gebrauchen), unternahm damit in der Folge tatsächlich ausgedehnte Fahrten - unter anderem nach St. Pantaleon in Oberösterreich, wo er den im Punkt 2./ des Urteilssatzes angeführten Einbruchsdiebstahl verübte - und stellte das Auto (seinem Vorsatz entsprechend) bis zu seiner Verhaftung durch das Gendarmeriepostenkommando Wildshut (O§.) am 19.Jänner 1977, bei der es erst sichergestellt werden konnte, nicht an den Eigentümer zurück.

Der Beurteilung dieses Täterverhaltens als vollendetes Zueignen im Sinn des § 133 Abs 1 StGB. haftet nach dem oben Gesagten - den Beschwerdeeinwänden zuwider -

ein Rechtsirrtum nicht an. Denn durch den PKW-Betrieb über weite Strecken hin und durch die Mitnahme des Fahrzeuges bei der Verlegung seines Aufenthaltes verwirklichte der Angeklagte die von ihm angestrebte tatbildgemäße Aufnahme des Autos in sein wirtschaftliches Vermögen unter - nicht bloß vorübergehendem - Ausschluß der faktischen Verfügungsmacht des Berechtigten im Wege eigentümergleicher Verfügungen; von einem bloßen Vorenthalten des Fahrzeugs kann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr vollendete der Beschwerdeführer jedenfalls mit dem Verbringen des PKWs. die Veruntreuung des ihm anvertrauten Gutes bereits ohne Rücksicht darauf, wie lange und in welchem Umkreis er den Wagen in der Folge noch weiterzubenützen vermochte, bevor er betreten wurde.

Da schließlich durch die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte beschloß, sich den PKW. anzueignen (vgl. S. 124), d.h. den Wirtschaftswert des Fahrzeuges in das eigene (und des Richard B) Vermögen zu überführen und es auf unbegrenzte Zeit zu behalten (vgl. 13 Os 2/77, 11 Os 199/77), auch die Annahme eines Bereicherungsvorsatzes gedeckt ist, war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsehenden) Strafsatz des § 129 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, den Rückfall während einer dem Angeklagten eingeräumten Strafunterbrechung, sowie die mehreren einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Teilgeständnis und die Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafmaßes an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

In erster Instanz wurden - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - die hier vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und gewürdigt. Die vom Erstgericht gefundene Strafe entspricht auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschuldensgrad des Täters.

Eine Strafe in diesem Ausmaß ist - aus spezialpräventiver Sicht - erforderlich, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und zu einer rechtschaffenen und sozialangepaßten Lebenseinstellung zu bringen.

Eine Herabsetzung des Strafmaßes kam sohin nicht in Betracht, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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