OGH 13Os98/78

OGH13Os98/788.6.1978

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und 2, 1.Fall StGB mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz a.d. Donau als Schöffengerichtes vom 14.Dezember 1977, GZ 23 Vr 2239/77-23, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Der Angeklagte wurde mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes Linz a.d. Donau als Schöffengerichtes des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und Abs 2, 1.Fall StGB schuldig erkannt, weil er 'in der Zeit nach dem 7. Juli 1975 in Moers/Bundesrepublik Deutschland oder anderen Orten' ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 Schilling übersteigenden Wert, nämlich einen von der Firma B gemieteten PKW, Renault R 4, Baujahr 1971, dadurch, daß er ihn über die vereinbarte Mietdauer hinaus benützte und ihn sodann nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden weiterveräußerte, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich mit dem Vorwurf eines Feststellungsmangels im Sinn des letztgenannten Nichtigkeitsgrundes als berechtigt.

Die, wenn auch vertragswidrige Unterlassung der Rückstellung einer gemieteten oder entlehnten Sache erfüllt den Begriff der Zueignung nicht. Ansonsten legt sich das angefochtene Urteil weder auf einen bestimmten Tatort noch auf eine bestimmte Tatzeit nach dem 7. Juli 1975 fest; damit aber schließt es als möglich ein, daß der Angeklagte den Vorsatz zur Veruntreuung erst nach dem (am 5.August 1975 erlittenen) Verkehrsunfall in Österreich gefaßt hat, bei welchem das Mietfahrzeug total beschädigt wurde.

Sowohl Urteilsspruch wie -begründung, die (auch) die Weiterveräußerung des Wracks (um 50 DM) als Tathandlung anführen (S.111 und 114 d.A.), lassen eine solche Deutung zu. Diesfalls aber wäre die Bewertung des veruntreuten Gutes mit mehr als 5.000 Schilling in der Aktenlage nicht gedeckt.

Der Schuldspruch leidet in diesem Belange an einem - vom Nichtigkeitswerber der Sache nach gerügten - Feststellungsmangel, weil der von der angefochtenen Entscheidung offen gelassenen Frage, ob der Tatzeitpunkt vor oder nach der radikalen Wertminderung des Tatobjektes liegt, für das anzuwendende Strafgesetz materiellrechtliche Relevanz zukommt.

Da infolge des aufgezeigten Feststellungsmangels (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der - insoweit - begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurft hätte) Folge zu geben und das Ersturteil - mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung - aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen (§ 285 e StPO). Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf die Entscheidung zu verweisen.

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