OGH 8Ob342/71 (RS0058870)

OGH8Ob342/7111.1.1972

Rechtssatz

Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (vgl SZ 38/152). Entscheidend ist dabei, ob die den Unfall auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war. Unerheblich ist hingegen der Grad der Gefahr, die durch den Eingriff des Dritten in ihrer zum Unfall hinführenden Gestalt herbeigeführt wurde. Die außergewöhnliche Gefahr im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht etwa einer "erhöhten" Betriebsgefahr gleichzusetzen.

Auto

 

Normen

EKHG §9 Abs2

8 Ob 342/71OGH11.01.1972

Veröff: ZVR 1973/10 S 12

8 Ob 159/74OGH03.09.1974

nur: Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (vgl SZ 38/152). Entscheidend ist dabei, ob die den Unfall auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war. (T1)

8 Ob 224/75OGH19.11.1975

Veröff: ZVR 1976/296 S 308

2 Ob 2/76OGH22.04.1976

nur T1; Veröff: ZVR 1977/45 S 53

2 Ob 95/76OGH13.05.1976

Veröff: ZVR 1977/60 S 81

2 Ob 88/77OGH12.05.1977

Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung des Beifahrers durch Explosion des Benzintanks infolge eines Zusammenstoßes. (T2)

2 Ob 25/78OGH30.03.1978

nur T1; Beisatz: Ausnahme nur, wenn das Verhalten des Geschädigten selbst die außergewöhnliche Betriebsgefahr herbeiführte. (T3) Veröff: SZ 51/36 = ZVR 1978/326 S 375

2 Ob 36/78OGH06.04.1978

nur T1

8 Ob 59/78OGH17.05.1978

nur T1

8 Ob 65/79OGH25.05.1979

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 59/78

8 Ob 10/80OGH21.02.1980

nur T1; Beisatz: Hier: Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn. (T4)

8 Ob 287/80OGH26.03.1981

nur T1; Veröff: ZVR 1982/180 S 245

2 Ob 50/82OGH20.04.1982

nur T1; Beisatz: Schnellbremsung der Straßenbahn. (T5) Veröff: ZVR 1983/318 S 348

8 Ob 178/82OGH14.10.1982

Veröff: ZVR 1983/202 S 252

8 Ob 170/82OGH30.09.1982

nur T1

8 Ob 24/84OGH17.01.1985

nur T1

2 Ob 75/02xOGH18.04.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausbrechendes Pferd. (T6)

2 Ob 215/07tOGH17.12.2007

Auch; nur: Die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist. (T7)

2 Ob 122/08tOGH14.08.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T8)

2 Ob 210/09kOGH24.08.2010

nur T7

2 Ob 111/15kOGH21.10.2015

Auch; nur T7; Beisatz: Ein solcher Dritter kann auch ein anderer Fahrgast (Liftbenützer) sein. (T9)

1 Ob 135/18mOGH26.09.2018

Auch; nur T7

2 Ob 217/20fOGH29.04.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19720111_OGH0002_0080OB00342_7100000_001

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